Targobank hat gegen AGB-rechtliche Vorschriften verstoßen
Nach Auffassung des Landgerichts hat die Targobank den laufzeitunabhängigen Individualbeitrag ohne Rechtsgrund erlangt, da die entsprechende „Vereinbarung“ gegen AGB-rechtliche Vorschriften verstoße. Das Gericht hat hier parallel zu den bereits bekannten Bearbeitungsgebühren geurteilt.
Revision wurde nicht zugelassen,
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Landgericht Düsseldorf gerade nicht zugelassen. Die Entscheidung des Gerichts ist daher rechtskräftig und kann von der Targobank auch nicht mehr angegriffen werden.
Die Kammer des Landgerichts Düsseldorf folgte damit einem bereits ebenfalls vom Landgericht Düsseldorf am 08.07.2015 erlassenen Urteil, mit welchem der Targobank die künftige Erhebung des Individualbeitrags untersagt wurde.
Zum Hintergrund:
Die Targobank gehörte mit zu den Banken, die in der Vergangenheit für die Kreditbearbeitung eine Bearbeitungsgebühr beim Kunden erhoben hatten. Ab dem Jahr 2012/2013 ist die Targobank dann dazu übergegangen, keine „klassische“ Bearbeitungsgebühr mehr von den Kunden zu verlangen, sondern sie bat den Kunden zwei verschiedene Verträge an. Einen Basis-Kredit und einen sogenannten Individualkredit. Bei Letzterem verlangte die Targobank einen sogenannten „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ der in den Kontoauszügen zu den Kreditkonten der Kunden oft noch als „Bearbeitungsgebühr/laufzeitunabhängiger Individualbeitrag“ auftauchte.
Kunden sollten den laufzeitunabhängigen Individualbeitrag mit Zinsen von der Bank zurückfordern
Kunden der Targobank, die ebenfalls einen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag an die Bank zahlen mussten, sollten diesen nunmehr zzgl. Verzinsung bei der Bank zurückzufordern. Hier finden Sie einen Musterbrief, der allerdings keine Verjährungsfristen unterbrechen kann.
Kunden sollten schnellstmöglich Klage erheben bzw. einen Mahnbescheid beantragen - Verjährung droht
Eile ist geboten bei Kreditverträgen, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurden. Der Anspruch auf Rückerstattung des laufzeitunabhängigen Individualbeitrags verjährt hier zum 01.01.2016. Kunden mit Verträgen aus dem Jahr 2012 sollten daher noch im Dezember 2015 Klage erheben bzw. einen Mahnbescheid beantragen. Andernfalls verlieren sie den Anspruch endgültig am 01.01.2016.