Welcher Preis ist an der Kasse bindend?
Was dem Verbraucher hier beim Einkaufen passiert ist, ist ärgerlich und passiert in Deutschland täglich viele tausend Male. Oft gab es Preiserhöhungen und die Angestellten haben vergessen, das Preisschild auf dem Produkt anzupassen. Oder das Produkt war in der Werbung und der alte Werbepreis der Vorwoche steht noch am Regal.
Viele Ladenbesitzer zeigen sich in solchen Situationen kulant und verkaufen das Produkt zum ausgezeichneten (falschen) Preis. Manchmal geht es ja nur um wenige Cent oder ein paar Euro. Da muss man als Ladeninhaber ja nicht seine Kunden verärgern. Aber wie sieht es nun rechtlich aus, muss der Verkäufer das Produkt zum (falschen) Preis verkaufen? Nein, das muss der Verkäufer nicht.
Die „invitatio ad offerendum“ macht Verbrauchern einen Strich durch die Rechnung
Es mag für den Kunden ärgerlich sein, aber er kann nicht verlangen, dass der Artikel zu dem ausgezeichneten Preis verkauft wird.
Rechtlich ist es so, dass Preisangaben im Laden oder in Werbeprospekten nur eine „Einladung zur Abgabe eines Angebots“ an den potentiellen Kaufinteressierten darstellen. Juristen bezeichnen diesen rechtlichen Umstand mit dem Fachbegriff „invitatio ad offerendum“.
Welche Auswirkung hat die „invitatio ad offerendum“ auf den Kaufvorgang?
Der interessierte „Käufer“, der ein Produkt aus dem Regal greift und damit zur Kasse geht, nimmt die Einladung (zur Abgabe eines Angebots) an, und gibt an der Kasse ein Angebot ab, diesen Artikel kaufen zu wollen („Kaufangebot“). Die Kassiererin kann für den Ladeninhaber dieses Angebot annehmen („Annahme“) oder ablehnen. Die Kassiererin ist dazu vom Ladeninhaber zuvor bevollmächtigt worden. Sie lehnt das Angebot des Kunden, den Artikel kaufen zu wollen in der Regel ab, wenn der Preis falsch ist. Lehnt sie das Angebot ab, dann kommt auch kein Kaufvertrag zustande. Nimmt sie das Angebot des Kunden an, kommt ein Kaufvertrag zustande.
Für einen Kaufvertrag wird also rein rechtlich ein Antrag (Kaufantrag) und die Annahme dieses Kaufantrags benötigt. Bei einem falschen Preis hat man als Käufer also keine rechtliche Handhabe. Man kann den Kaufgegenstand nicht zu dem ausgezeichneten Preis verlangen.