Keine gesetzliche Regelung
Nach dem einschlägigen Recht genießen bestehende Unionsmarken automatisch auch in den der EU beitretenden Staaten Schutz. Die Konsequenzen bei einem Austritt eines Mitgliedstaates sind hingegen gesetzlich nicht geregelt. Nach dem Vertrag über die Europäische Union muss ein aus der EU austretender Staat mit der EU über ein Austrittabkommen verhandeln. In diesem Rahmen könnten auch Vereinbarungen zu den Unionsmarken getroffen werden.
Eigenschaft als Mitgliedsstaat endet zwei Jahre nach Austrittserklärung
Im Fall des Nichtzustandekommens eines Abkommen endet die Eigenschaft als Mitgliedstaat grundsätzlich zwei Jahre nach Mitteilung der Absicht, aus der EU aus zutreten. Im Fall des Abschlusses eines Abkommens endet der Status als Mitgliedstaat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens. Die auf die Unionsmarke bezogenen europäischen Rechtsvorschriften haben ab diesem Zeitpunkt in dem austretenden Staat keine Geltung mehr.
Folgen sind noch nicht vorhersehbar
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Jasper Hagenberg aus Berlin, ist noch ungewiss, welche Folgen ein Brexit für die Unionsmarken hat. Hinsichtlich des Markenschutzes im Vereinigten Königreich seien vor diesem Hintergrund verschiedene Szenarien denkbar.
Anwalt für Markenrecht
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