Mietereinrichtungen
Wer als Mieter in eine neue Wohnung einzieht, ist mit dem Zustand der Wohnung nicht immer zufrieden. Manch ein Mieter nimmt daher bestimmte Einbauten oder Umbauten in der Wohnung selbst vor. Aber Vorsicht, für viele Veränderungen an der Wohnung benötigt man die Zustimmung des Vermieters, die man immer vorher einholen sollte. Einrichtungen kann man ohne Zustimmung des Vermieters tätigen, greift man aber erheblich in die Bausubstanz ein, benötigt man auf jeden Fall die Zustimmung des Vermieters. In diesem Fall spricht man auch von „baulichen Veränderungen“. Die Abgrenzung, was man zustimmungsfrei in der Wohnung verändern darf und ab wann man die Zustimmung des Vermieters benötigt, ist nicht immer ganz einfach zu treffen. Als Faustregel gilt: Ist die Veränderung ohne großen Aufwand wieder rückgängig zu machen und sind keine Substanzschäden zu erwarten, muss keine Erlaubnis eingeholt werden. Unstrittig ist, dass eigenmächtige Wanddurchbrüche, Balkonverglasungen oder der Austausch von Fenstern nicht zulässig sind.
Laminat als Mietereinrichtung
Laminat stellt eine sogenannte „Einrichtung“ dar. Einrichtungen sind bewegliche Sachen, die der Mieter mit der Mietsache körperlich verbunden hat, die aber trotz ihrer Verbindung nach der Verkehrsauffassung als zusätzliche Einrichtungen gewertet werden können (z.B. Waschbecken, Badewannen, Badeinrichtungen, Teppichboden).
Muss der Laminatboden wieder entfernt werden
Wer als Mieter einen schönen Laminatboden von einer Fachfirma hat verlegen lassen, der fragt sich, ob er diesen beim Auszug auch wieder herausreißen muss. Die Antwort lautet ja. Auch wenn man mit dem Segen des Vermieters umgebaut hat – in aller Regel ist man bei Beendigung des Mietverhältnisses trotzdem verpflichtet, die Veränderungen wieder rückgängig zu machen. Selbst wenn also der Vermieter der Verlegung des Laminatbodens zugestimmt hat, so kann er bei Mietvertragsende verlangen, dass der Mieter das Laminat wieder entfernt. Denn der Vermieter hat einen Anspruch auf Herstellung des ursprünglichen Zustands.
Mit dem Vermieter verhandeln
In einer solchen Situation sollte man sich an seinen Vermieter wenden und versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Möglicherweise ist der Vermieter ja froh, wenn das Laminat in der Wohnung verbleibt. Ansonsten bleibt einem als Mieter nichts anderes übrig, den Fußboden wieder so herzurichten, wie man ihn zu Beginn des Mietverhältnisses angetroffen hat.