wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Mietrecht | 03.05.2017

Einbauten

Muss man als Mieter einen Laminat­boden beim Auszug wieder entfernen?

Laminat als Mieter­einrichtung

Mieter-Frage: Ich habe als Mieter in der Wohnung einen Laminat­boden verlegen lassen. Jetzt muss ich berufs­bedingt umziehen. Muss ich den Laminat­boden beim Auszug wieder entfernen?

Mietereinrichtungen

Wer als Mieter in eine neue Wohnung einzieht, ist mit dem Zustand der Wohnung nicht immer zufrieden. Manch ein Mieter nimmt daher bestimmte Einbauten oder Umbauten in der Wohnung selbst vor. Aber Vorsicht, für viele Veränderungen an der Wohnung benötigt man die Zustimmung des Vermieters, die man immer vorher einholen sollte. Einrichtungen kann man ohne Zustimmung des Vermieters tätigen, greift man aber erheblich in die Bausubstanz ein, benötigt man auf jeden Fall die Zustimmung des Vermieters. In diesem Fall spricht man auch von „baulichen Veränderungen“. Die Abgrenzung, was man zustimmungs­frei in der Wohnung verändern darf und ab wann man die Zustimmung des Vermieters benötigt, ist nicht immer ganz einfach zu treffen. Als Faustregel gilt: Ist die Ver­änderung ohne großen Aufwand wieder rück­gängig zu machen und sind keine Substanz­schäden zu erwarten, muss keine Erlaubnis eingeholt werden. Unstrittig ist, dass eigenmächtige Wanddurch­brüche, Balkon­verglasungen oder der Austausch von Fenstern nicht zulässig sind.

Laminat als Mietereinrichtung

Laminat stellt eine sogenannte „Einrichtung“ dar. Einrichtungen sind bewegliche Sachen, die der Mieter mit der Mietsache körperlich verbunden hat, die aber trotz ihrer Verbindung nach der Verkehrs­auffassung als zusätzliche Einrichtungen gewertet werden können (z.B. Waschbecken, Badewannen, Bad­einrichtungen, Teppich­boden).

Muss der Laminatboden wieder entfernt werden

Wer als Mieter einen schönen Laminat­boden von einer Fachfirma hat verlegen lassen, der fragt sich, ob er diesen beim Auszug auch wieder heraus­reißen muss. Die Antwort lautet ja. Auch wenn man mit dem Segen des Vermieters umgebaut hat – in aller Regel ist man bei Beendigung des Miet­verhältnisses trotzdem verpflichtet, die Veränderungen wieder rück­gängig zu machen. Selbst wenn also der Vermieter der Verlegung des Laminat­bodens zugestimmt hat, so kann er bei Miet­vertrags­ende verlangen, dass der Mieter das Laminat wieder entfernt. Denn der Vermieter hat einen Anspruch auf Herstellung des ursprünglichen Zustands.

Mit dem Vermieter verhandeln

In einer solchen Situation sollte man sich an seinen Vermieter wenden und versuchen eine ein­vernehmliche Lösung zu finden. Möglicher­weise ist der Vermieter ja froh, wenn das Laminat in der Wohnung verbleibt. Ansonsten bleibt einem als Mieter nichts anderes übrig, den Fußboden wieder so her­zurichten, wie man ihn zu Beginn des Miet­verhältnisses angetroffen hat.

Quelle: DAWR/pt
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3406

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3406
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!