Ob es an Urlaubsideen gemangelt hat, die Arbeitsbelastung Urlaub nicht zugelassen hat oder das Jahr wie immer viel zu schnell vergangen ist: Wenn am Ende des Jahres noch Resturlaub übrig bleibt, den man als Arbeitnehmer bis Jahresende nicht mehr vollständig nehmen kann, droht der Verfall der Urlaubsansprüche. Denn gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) muss der Jahresurlaub grundsätzlich bis zum 31. Dezember genommen werden. Im Folgejahr geht es dann mit dem Anspruch auf den Jahresurlaub des neuen Jahres von vorne los, ohne dass der Arbeitnehmer noch die Resturlaubstage aus dem alten Jahr nehmen kann.
Urlaubsverzicht aus persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen
Doch in einigen Konstellationen verfällt der Urlaubsanspruch nicht zum Jahresende und kann mit ins neue Jahr genommen werden.
So verfällt Urlaub nicht, den ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht rechtzeitig vor Jahresende nehmen kann.
Ein weiterer Grund für das Fortbestehen des Urlaubsanspruchs ist, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund wichtiger betrieblicher Gründe nicht rechtzeitig nehmen kann. Wenn etwa aufgrund eines wichtigen Projekts, das noch vor Jahresende fertiggestellt werden muss, nicht an Urlaub zu denken ist und der Arbeitnehmer unabkömmlich ist, kann er seinen Resturlaub ebenfalls noch im neuen Jahr nehmen.
Resturlaub bis 31. März des Folgejahres nehmen
In diesen Fällen muss der Resturlaub aus dem alten Jahr bis zum 31. März des neuen Jahres genommen werden. Ansonsten verfällt er zu diesem Zeitpunkt. Wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub allerdings bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund erneuter oder fortbestehender Krankheit nicht nehmen kann, kann der Urlaub noch bis zum 31. Dezember genommen werden. Diese Mitnahme der Urlaubsansprüche kann bis zu 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Urlaub ursprünglich entstanden ist, fortgesetzt werden. Dann verfallen die Urlaubsansprüche abschließend.
In zweiter Jahreshälfte angestellte Arbeitnehmer
Eine weitere Fallkonstellation, in der der Urlaubsanspruch mit ins neue Jahr gerettet und sogar über den 31. März des Folgejahres hinaus genommen werden kann, ist diejenige des Arbeitnehmers, der sein Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte angetreten hat und sich bis Jahresende noch in der Probezeit befand. Die Übertragung des Resturlaubs ins neue Jahr muss allerdings ausdrücklich beim Arbeitgeber beantragt werden.
Urlaub verfällt ansonsten zum 31. Dezember
Wer seinen Urlaub nicht aufgrund der oben beschriebenen Umstände nicht genommen hat, sondern aus sonstigen Gründen auf seinen Urlaub verzichtet oder den rechtzeitigen Antrag einfach verbummelt hat, verliert in der Regel seine Urlaubsansprüche, wenn nichts anderes in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt ist. Zu beachten ist, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, sich den Resturlaub am Jahresende auszahlen zu lassen.