Testament nach Scheidung nicht immer ungültig
Im Regelfall tritt mit der Scheidung gem. § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügungen ein. Im Fall des gemeinschaftlichen Testaments kann aber gem. § 2268 Abs. 2 BGB - im Zweifel - eine Ausnahme vorliegen.
Scheidungsvereinbarung ermöglicht Fortbestehen des Testaments
Eine derart blockierende Situation ist immer dann gegeben, wenn die geschiedenen Ehepartner Anlass dafür gegeben haben, anhand objektiver Kriterien den Fortbestand ihres letzten Willens ableiten zu können. Im Fall der aktuellen Entscheidung des OLG Hamm wurde durch eine Scheidungsvereinbarung der gemeinsame Sohn weiter als Schlusserbe eingesetzt bzw. wurde dies von den Vertragsparteien zur Klarstellung ausdrücklich bestätigt. Nichts anderes lässt sich bei näherer Betrachtung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 07.07.2004, Az: IV ZR 187/09; BGHZ 160, 33-40) folgern. Zwar soll die Fortgeltung des letzten Willens im Rahmen der hypothetischen Auslegung - unter hohen Beweisanforderungen - nur im Ausnahmefall gelten, unmöglich ist dies aber nicht. Immer dann, wenn im Rahmen der Scheidung nachweisbar (gerichtliche Vergleiche, etc.) konkrete Absprachen getroffen werden, kann sich dies bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung als nachteilig erweisen.
Neuer letzter Wille kann durch fristgerechte Anfechtung des alten Testaments ermöglicht werden
Meist hat dann der „neue“ Ehepartner nur die Möglichkeit, durch fristgerechte Anfechtung (§ 2082 BGB) dem zweiten gemeinschaftlichen Testament zur Durchsetzung zu verhelfen. Sicher kann die gemeinschaftliche letztwillige Verfügung lediglich durch einen Widerruf im Sinne § 2271 Abs. 1 BGB beseitigt werden. Die Errichtung eines neuen Testaments ist gerade kein brauchbarer Lösungsweg.