Sind private Elektrogeräte am Arbeitsplatz erlaubt?
Ohne Einverständnis des Arbeitgebers ist es nicht gestattet, das Stromnetz des Arbeitgebers für eigene Elektrogeräte anzuzapfen. Denn da es sich um seinen Strom handelt, kann er auch bestimmen, ob private Geräte der Arbeitnehmer genutzt werden dürfen oder nicht. Zudem muss der Arbeitgeber einschätzen können, ob durch die Stromnutzung eine Gefahr oder Störung für den Betriebsablauf besteht. Das Einverständnis kann dabei entweder ausdrücklich oder aber auch schlüssig erteilt werden. Duldet nämlich der Arbeitgeber für eine längere Zeit die Entziehung des Stroms, so kann er dagegen später nicht mehr einschreiten.
Steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu?
Verfügt der Betrieb über einen Betriebsrat, so kann diesem gemäß § 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht zu stehen. Dies gelte nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber das Radiohören verbieten will. Denn die Frage des Radiohörens betreffe das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb und damit die betriebliche Ordnung. Die Gestaltung der betrieblichen Ordnung sei Aufgabe der einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und daher Inhalt des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.01.1986, Az. 1 ABR 75/83).
Kann die unberechtigte Nutzung eines Elektrogeräts eine Kündigung nach sich ziehen?
Nutzt ein Arbeitnehmer trotz entsprechenden Verbots des Arbeitgebers ein Elektrogerät, so liegt grundsätzlich eine strafbare Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248c StGB vor. Ein solches Verhalten rechtfertigt aber dennoch in den wenigsten Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. In der Regel wird es sich nämlich angesichts des geringen Schadens um eine Bagatelle handeln, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel anzuwenden ist. So entschied jedenfalls das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer seinen Elektroroller auf Kosten seines Arbeitgebers auflud und dadurch Kosten von 1,8 Cent verursachte (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010, Az. 16 Sa 260/10).