Ist das Herunterreißen, Zerstören und Übermalen eines Wahlkampfplakats strafbar?
Wer Wahlkampfplakate zerstört, begeht eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB.
Das Herunterreißen von Wahlplakaten ist dagegen nur dann straflos, wenn dadurch das Plakat nicht beschädigt wird. Andernfalls besteht wieder eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung. Ein Diebstahlsvorwurf (§ 242 StGB) kommt nicht in Betracht, da sich die betreffende Person das Plakat regelmäßig nicht aneignen will.
Wer ein Wahlplakat übermalt kann sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar machen. Denn die Farbe verbindet sich regelmäßig so sehr mit dem Plakat, dass eine Entfernung entweder sehr aufwendig und damit unverhältnismäßig wäre oder mit einer Substanzschädigung einhergehen würde. Ist die Farbe ausnahmsweise doch leicht zu entfernen, kann aber eine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 2 StGB bestehen. Nach dieser Vorschrift begeht nämlich auch derjenige eine Sachbeschädigung, der unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Kann das Beschmieren oder Entfernen des Wahlplakats gerechtfertigt sein?
Ein Rechtfertigungsgrund für das Beschmieren oder Entfernen eines Wahlplakats wird es in den meisten Fällen nicht geben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mit dem Plakat eine strafbare Handlung begangen wird. So etwa, wenn es ein volksverhetzenden Inhalt aufweist. In einem solchen Fall besteht kein Recht zur Selbstjustiz.