Wann darf die Polizei das Haus oder die Wohnung durchsuchen?
Unter welchen Voraussetzungen die Polizei ein Haus oder eine Wohnung durchsuchen darf, richtet sich zunächst danach, ob dies zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr erfolgt.
Durchsuchung zum Zweck der Strafverfolgung
Wurde bereits eine Straftat begangen und soll durch die Durchsuchung Beweismittel oder der Beschuldigte aufgefunden werden, handelt es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgung. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung richten sich in diesem Fall nach der Strafprozessordnung. Danach gilt Folgendes:- Durchsuchung beim Beschuldigten
Das Haus oder die Wohnung eines Beschuldigten darf nach § 102 StPO immer dann durchsucht werden, wenn dies seiner Ergreifung dient oder Beweismittel aufgefunden werden sollen.
- Durchsuchung bei anderen Personen
Die Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume einer Straftat nicht verdächtigten Personen darf nur unter den engen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen. Eine Durchsuchung ist demnach nur zulässig, wenn dies der Ergreifung des Beschuldigten, der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände dient. Anders als bei der Durchsuchung beim Beschuldigten ist damit eine allgemeine Suche nach Beweismitteln oder Spuren unzulässig. Die aufzufindenden Gegenstände und Spuren müssen vielmehr benannt werden können. Zudem müssen Tatsachen vorliegen aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Eine bloße Vermutung genügt nicht.
Wird der Beschuldigte dringend der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), der Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), der Bildung inländischer oder ausländischer terroristischer Vereinigungen (§ 129a bzw. 129b StGB) oder einer in den dort genannten Straftaten verdächtigt, ist die Durchsuchung des gesamten Gebäudes zur Ergreifung des Beschuldigten zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten im Gebäude aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist (§ 103 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die engen Voraussetzungen des § 103 StPO gelten nicht, wenn Räume durchsucht werden sollen, die der Beschuldigte während seiner Verfolgung betreten hat bzw. in denen der Beschuldigte ergriffen wurde (§ 103 Abs. 2 StPO).
Sowohl für die Durchsuchung beim Beschuldigten als auch bei anderen Personen bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Nur bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei eine Durchsuchung anordnen. Eine Durchsuchung des gesamten Gebäudes darf bei Gefahr im Verzug nur die Staatsanwaltschaft anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO).
Weiterhin ist zu beachten, dass zur Nachtzeit eine Wohnung grundsätzlich nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden darf, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt (§ 105 Abs. 1 StPO). Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens (§ 105 Abs. 3 StPO).
Wird eine Wohnung durchsucht, sollte zudem entweder der Richter oder der Staatsanwalt anwesend sein. Ist dies nicht möglich, muss versucht werden, einen Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde hinzuzuziehen (§ 105 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus muss dem Inhaber der Wohnung gestattet werden, der Durchsuchung beizuwohnen. Bei dessen Abwesenheit muss, wenn möglich, sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzugezogen werden (§ 106 Abs. 1 StPO).
Durchsuchung zum Zweck der Gefahrenabwehr
Dient die Durchsuchung der Abwehr einer Gefahr, so richtet sich deren Zulässigkeit nach den Polizeigesetzen der Länder. Übereinstimmend fordern sämtliche Gesetze das Vorliegen einer Gefahr, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. Ferner bedarf es außer bei Gefahr im Verzug einer richterlichen Anordnung. Näheres finden Sie in den jeweiligen Polizeigesetzen.