Weist die Mietwohnung während der Mietzeit einen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert oder sogar ganz aufhebt, so steht dem Mieter ein Recht zur Mietminderung zu. Geregelt ist dies in § 536 BGB. Zwar mögen die Voraussetzungen für ein Minderungsrecht übersichtlich und verständlich erscheinen. Dennoch können Mieter einige Fehler bei einer Mietminderung machen. Welche das sind, soll mit dieser Rechtsfrage geklärt werden.
Welche Fehler können bei einer Mietminderung passieren?
Im Zusammenhang mit einer Mietminderung können Mieter folgende Fehler machen.
Vorliegen eines Mietmangels
Ein Mieter kann sich zunächst über das Vorliegen eines Mietmangels irren. Nicht jede Unannehmlichkeit oder Beeinträchtigung rechtfertigt gleich eine Mietminderung. Stammt der vermeintliche Mangel zum Beispiel aus dem Verantwortungsbereich des Mieters, kann der Vermieter dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dies kann insbesondere bei Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung der Fall sein. So kann der Schimmelpilzbefall des Schlafzimmers auf ein ungenügendes Heiz- bzw. Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen sein.Zudem besteht ein Recht zur Mietminderung nur dann, wenn der Mangel auch erheblich ist. Nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt nämlich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht. Als unerheblich wird von den Gerichten beispielsweise dann ein Mangel bezeichnet, wenn lediglich eine optische Beeinträchtigung vorliegt. So zum Beispiel bei fehlenden Fußleisten im Wohnzimmer (Amtsgericht Rheine, Urteil vom 27.03.2013, Az. 14 C 230/11) oder Kondenswasserflecken auf Parkettböden (Amtsgericht München, Urteil vom 20.04.2012, Az. 474 C 2793/12).
Höhe der Mietminderung
Bei der Höhe der Mietminderung ist besondere Vorsicht zu beachten. Setzt der Mieter die Minderungsquote nämlich zu hoch an, kann schnell eine Kündigung wegen nicht gezahlter Miete drohen.Geltendmachung der Mietminderung
Bei der Geltendmachung der Mietminderung können Mieter ebenfalls einige Fehler begehen. Eine wichtige Voraussetzung für das Minderungsrecht ist zum Beispiel die Mängelanzeige. Der Vermieter muss über den Mangel informiert werden, so dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird den Mangel zu beseitigen. Wird ihm diese Möglichkeit nicht eingeräumt, besteht auch kein Recht zur Minderung. Näheres dazu finden Sie hier: Ab welchem Zeitpunkt kann der Mieter die Miete mindern?Folgende weitere Punkte sind zu beachten:
- Ist für die Mietminderung die Kaltmiete oder die Warmmiete ausschlaggebend?
- Wird eine Mietminderung tageweise oder monatsweise berechnet?
- Wie lange dürfen Mieter die Miete mindern?
Eine Übersicht über relevante Mietmängel und den dazugehörigen Minderungsquoten können Sie hier einsehen: Mietminderungsgründe von A bis Z. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen um Einzelfälle handelt und daher nicht generalisiert werden dürfen. Um das Minderungsrecht korrekt auszuüben, ist es ratsam sich rechtsanwaltlichen Rat einzuholen.
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