Um das Schicksal von Fallobst kümmert sich das BGB (§ 911). Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt (so genannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist.
Was ist mit überhängenden Früchten??
Die ARAG warnt allerdings: Man darf nicht nachhelfen, dass das fremde Obst bei einem landet. Man darf also überhängende Früchte nicht abpflücken. Auch den Baum darf er nicht schütteln, damit sie abfallen. Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.
Siehe auch vertiefend bei refrago.de: Fallobst: Wem gehören Äpfel oder Birnen vom Baum des Nachbarn?
ra-online/ ARAG (pm/pt)