Gut gegen Neugier: Packstation oder Vermerk bei der Bestellung
Die meisten Paketzustelldienste behalten sich in ihren AGBs vor, die Sendungen auch beim Nachbarn abgeben zu dürfen. Diese Klauseln sind jedoch zum Teil unwirksam, wie das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10. Dabei wurde u.a. auch die Bezeichnung „Nachbar“ als zu unbestimmt moniert, da diese im deutschen Sprachgebrauch sehr weit gefasst ist. Trotzdem werden seit dieser Entscheidung zum Teil diese AGBs weiter verwendet. Zudem ist es für den Empfänger problematisch, gegen diese Klauseln anzugehen, da regelmäßig zwischen dem Absender und dem Paketzustelldienst ein Vertrag zustande kommt. Praxistipp der ARAG: Wenn Sie nicht möchten, dass der Nachbar die Sendung empfangen darf, so bitten Sie den Absender, dies darauf zu vermerken oder lassen Sie sie an eine Packstation senden, wo Sie sie abholen können. Einige Zusteller bieten auch die Möglichkeit, vorab für zukünftige Zustellungen einen empfangsberechtigten Nachbarn zu benennen. Bestellungen im Internet kann man meist schon im Online-Shop - z.B. im Kommentarfeld auf der Bestellseite - gegen die Abgabe beim Nachbarn schützen.
Wer muss Ersatz leisten, wenn etwas beschädigt wird oder verloren geht?
Ist die Paketsendung beim Nachbarn beschädigt worden oder verloren gegangen, so kommt es auf den so genannten Gefahrübergang an. Versenden Privatleute Paketsendungen, so geht die Gefahr, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Paketzusteller auf den Empfänger über. Wird das Paket dagegen von einem Unternehmer im Rahmen der Erfüllung eines Kaufvertrages mit einem Verbraucher versendet, geht die Gefahr erst dann über, wenn der Privatkäufer die Ware erhalten hat. Geht das Paket beim Nachbarn verloren oder wird es beschädigt, so ist der Kaufvertrag nicht erfüllt und der Unternehmer hat Haftungsansprüche gegen den Paketzustelldienst. Der Käufer kann vom Unternehmer den Kaufpreis erstattet verlangen. Sollte es sich um eine besonders wertvolle Sendung handeln, sollten Sie einen „versicherten Versand“ in Auftrag geben. Hierbei haftet der Paketzusteller bis zu einem bestimmten Betrag (meist bis 500 Euro).
Paket in der Garage oder vor der Haustür
Es gibt so genannte Garagenverträge. Bei diesen vereinbart der Zusteller mit dem Empfänger einen Ort, an dem er das Paket ausdrücklich ablegen darf - etwa eine Garage. Eine Erlaubnis, die Sendung einfach vor der Tür abzulegen, findet sich nicht in den AGB der Zusteller und ist somit nicht erlaubt! Macht es sich der Paketbote trotzdem so bequem, und verschwindet eine Bestellung, ist der Händler der Ansprechpartner. Der Händler muss dann den Kaufpreis erstatten, auch wenn eine dritte Person das Paket entwendet hat, das der Zusteller einfach vor der Tür abgelegt hat.