Pflanzen pflücken erlaubt?
Die Verlockung ist groß. Mal schnell hier ein paar Blumen pflücken und dort ein paar Kräuter für die heimische Küche mitnehmen. Aber ist das erlaubt?
Jein, heißt hier die Antwort. Es ist grundsätzlich verboten, sich an der Natur zu bedienen. Das schreibt das deutsche Artenschutzrecht vor. Im deutschen Artenschutzrecht wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz unterschieden.
Der allgemeine Artenschutz gilt für sämtliche wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten. Der besondere Artenschutz umfasst nur bestimmte, einzeln aufgeführte Arten.
Allgemeiner Artenschutz
Der allgemeine Artenschutz gilt gleichmäßig für alle Pflanzenarten, unabhängig von ihrem Schutzstatus. Es handelt sich dabei somit um einen Mindestschutz. Damit ist die Entnahme von Pflanzen grundsätzlich verboten. Spricht ein Jurist von „grundsätzlich“, dann gibt es aber auch Ausnahmen vom Grundsatz. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz ist die Handstraußregelung. Danach darf jeder wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen (vgl. § 39 III BNatSchG).
Aber Achtung: Die Handstraußregel gilt nur für Pflanzen, die nicht dem besonderen Artenschutz unterliegen. Für den Laien ist es natürlich schwierig zu wissen, welche Arten dem besonderen Artenschutz unterliegen. Hier ein paar Beispiele: Arnika, Blaustern, Eisenhut, Krokusse, Küchenschellen, Narzissen, Schachblumen, Schwertlilien, Tulpen, alle Nelken und Enziane und die meisten Farne gehören zu den besonders geschützten Arten. Auch viele Pilze sind geschützt: Birkenpilze, Brätling, Morcheln, Rotkappen, Steinpilz, Schweinsohr und alle Pfifferlingsarten. Für letztere gibt es allerdings eine Sonderausnahme zum Pflücken von geringen Mengen für den persönlichen Bedarf.
Dürfen Blumen in Parkanlagen und öffentlichen Grünanlagen gepflückt werden?
Auch wenn auf bestimmte Pflanzen und Blumen die Handstraußregel anwendbar wäre, so dürfen Blumen in öffentlichen Parkanlagen gleichwohl nicht gepflückt werden. Die Parkanlage oder die Grünfläche stehen im Eigentum der Stadt oder der Gemeinde, mithin auch die dortige Bepflanzung.
Die Mitnahme von Blumen aus öffentlichen Parkanlagen ist also nicht erlaubt und wer es gleichwohl tut, muss damit rechnen, dass die Stadt bzw. die Gemeinde Schadenersatz verlangt. Zudem stellt die Mitnahme von Blumen eine strafrechtliche Sachbeschädigung dar, so dass eine Anzeige drohen kann. Viele sehen das Blumenpflücken als Kavaliersdelikt an, was allerdings nicht richtig ist.