Die Verträge enthalten in aller Regel keine Klausel, ob und in welchem Zeitraum ein Bauspardarlehn in Anspruch genommen werden muss. Stattdessen haben Bausparkassen in der Vergangenheit Bausparverträge auch zur Vermögensanlage verkauft und mit den hohen und sicheren Zinsen geworben. Kündigungsrechte haben sich die Bausparkassen in den Verträgen nicht vorbehalten. Solange der Kunde aber noch ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen kann, ist eine Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse nicht zulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart bereits entschieden.
Auf die Details kommt es an
Der Teufel steckt wie immer im Detail, als in den konkreten Vertragsklauseln. Misstrauisch sollten Bausparer werden, wenn ihnen die Bausparkasse plötzlich einen Wechsel in andere Verträge aufdrängen will. Dies ist immer zum Nachteil des Bausparers. Ferner ist Vorsicht geboten, wenn Bonus- und Treueprämien bei übersparten Verträgen nicht ausbezahlt werden oder die Bausparkasse Sparleistungen des Kunden nicht annehmen will.
Die Frage, ob die Mindestbausparsumme bereits erreicht ist, ist keinesfalls so einfach zu beantworten, wie es auf den ersten Blick aussieht.