[15.02.2019] Weist ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer an, in Zukunft statt im Betrieb vom „Homeoffice“ aus zu arbeiten, so darf der Arbeitnehmer dies verweigern – es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält hierzu eine Regelung. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung wegen „Arbeitsverweigerung“ ist unwirksam. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 10. Oktober 2018, Az. 17 Sa 562/18).