[21.08.2015] Häufig regeln Eheleute ihren Nachlass mit einem gemeinschaftlichen Testament. Dieses sog. Berliner Testament kann Probleme bereiten, wenn es geändert oder widerrufen werden soll. Entfaltet das Testament Bindungswirkung, ist dazu die Zustimmung beider Ehepartner nötig. Einseitige Verfügungen sind nicht möglich; ein Widerruf bedarf der notariellen Form und muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Das kann problematisch werden, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2015, 11 Wx 12/15).