Insgesamt soll mit den Neuregelungen die Elternzeit flexibler gestaltet werden können. Insbesondere ist es den Eltern nun möglich, Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch zu nehmen (§ 15 Abs. 2 S. 2 BEEG). Bislang war es nur möglich, einen Anteil von 12 Monaten bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes einzubringen.
Hintergrund der Regelung ist auch, dass Eltern beispielsweise dann mehr Elternzeit nehmen können, wenn das Kind eingeschult wird.
Zustimmungserfordernis ist entfallen
Bei der Übertragung der Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem 3. Geburtstag musste der Arbeitgeber bislang zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis ist ersatzlos entfallen.
Eine Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes muss jetzt allerdings spätestens 13 Wochen vor Beginn der Eltern beantragt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEG).
Künftig ist es auch möglich, die Elternzeit in 3 Zeitabschnitte pro Kind einzuteilen. Eine Verteilung auf mehr als 3 Abschnitte ist auch künftig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Beim 3. Abschnitt ist es jedoch dem Arbeitgeber möglich, der Inanspruchnahme innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen zu widersprechen, sofern dieser Abschnitt nach dem 3. Geburtstag des Kindes liegen soll.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen sollten sich gründlich über die Neuregelungen informieren, bevor sie sich hinsichtlich der Beantragung oder Gewährung von Elternzeit festlegen.
Bei weiteren Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.