Bundesminister Alexander Dobrindt bringt eine Neuregelung des Handyverbots im Straßenverkehr sowie einen zusätzlichen Bußgeldtatbestand für das vorsätzliche Missachten von Brückensperrungen auf den Weg.
Ausweitung des Handyverbots im Straßenverkehr
Das bereits bestehende Handyverbot soll ausgeweitet werden. So sollen Tablets, E-Book-Reader etc. zum Mails- und SMS-Tippen oder Surfen im Internet im sogenannten hand-held-Betrieb jetzt eindeutig darunter fallen. Videobrillen werden verboten. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt will die Geldbuße für unerlaubte Nutzung solcher Geräte während der Autofahrt von 60 auf 100 Euro im Regelfall erhöhen. Bei schweren Verstößen drohen künftig auch Fahrverbote und Geldbußen von 150 bzw. 200 Euro. Das Bußgeld bei einem Verstoß während des Radfahrens beträgt 55 Euro. Eine Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und von sogenannten Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen werden dagegen ausdrücklich erlaubt.
„Wer am Steuer das Handy in die Hand nimmt, um eine Nachricht zu tippen oder das Tablet um Mails abzulesen, ist im Blindflug unterwegs. Ablenkung ist eines der größten Unfallrisiken, das vermeidbar und unnötig ist. Wir ändern Verkehrsregeln und Strafen so, dass sie auf der Höhe der Zeit sind und auch neuere technische Entwicklungen berücksichtigen,“ so Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt.
Vorsätzliche Missachtung von Brückensperrungen
Um zu vermeiden, dass sanierungsbedürftige Brücken gänzlich für den Verkehr gesperrt werden, bzw. dort Sanierungsarbeiten wenigstens bei laufendem Pkw-Verkehr durchgeführt werden können, werden gelegentlich Brückensperrungen nur für schwere LKW angeordnet. Diese Verbote werden jedoch oft durch Lkw-Fahrer missachtet. Oftmals verstoßen die Lkw-Fahrer sogar vorsätzlich gegen solche Durchfahrtverbote.
Aus diesem Grund führt Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt einen neuen Bußgeldtatbestand ein:
Vorsätzliches Missachten einer Brückensperrung wird künftig mit einer Geldbuße von 700 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten bestraft.
Der Vorsatz-Tatbestand greift, wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde ein Durchfahrtsverbot entsprechend ausgeschildert hat und zusätzlich durch verkehrstechnische Einrichtungen (z. B. rot-weiße Leitborde, -schwellen, -baken oder Höhenkontrollbrücken) den Verkehrsraum derart eingeengt hat, dass die Fahrspur nur noch für den zugelassenen Pkw- Verkehr verkehrssicher befahrbar ist. Solche Verbote werden weiträumig im Vorlauf auf die Engstelle angekündigt und in der Regel mit zusätzlichen Warnschwellen versehen.