Kinderpornografie, § 201 a III StGB
Nach § 201 a III StGB (neue Fassung) wird mit bestraft, wer Bildaufnahmen von nackten Kindern oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
Diese neue Regelung tritt neben die bereits vorher geltende Regelung von § 184 c StGB über Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften. Der neue § 201 a III StGB geht insofern über das Verbot in § 184 c StGB hinaus, das sich auf pornografische Inhalte bezieht. Denn § 201 a III StGB verbietet generell Aufnahmen nackter Personen unter achtzehn Jahren, das Herstellen oder Anbieten von Aufnahmen nackter Personen unter achtzehn Jahren, wenn die Bildaufnahmen verkauft oder entgeltlich angeboten werden.
In § 201 a IV StGB sind Ausnahmen genannt, wenn die Aufnahmen zum Beispiel der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dienen.
Cybermobbing und peinliche Partyfotos
Strafbar ist nach der neuen Regelung, eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herzustellen oder zu übertragen und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person zu verletzen, § 201 a I Nr. 2 StGB. Peinliche Partyfotos von Betrunkenen oder sonst wie Zugedröhnten herzustellen oder zu posten ist also verboten und strafbar.
Die Ausnahmen nach § 201 a IV StGB beziehen sich auch auf § 201 a I Nr. 2 StGB, wenn Aufnahmen zum Beispiel der Wissenschaft, Forschung oder Lehre dienen.
Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen
§ 201 a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Bildaufnahmen und ist eine jüngere Bestimmung – es gibt sie erst seit 2004.