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Internetrecht und Kaufrecht | 16.10.2014

Auktionsabbruch

eBay-Händler darf Verkaufsaktion nicht grundlos abbrechen

Wer etwas über eBay verkauft, kann eine einmal gestartete Aktion nicht mehr einfach stoppen - dies gilt auch für Verkaufsangebote, die noch länger als 12 Stunden dauern. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 09.07.2014 (Az. 4 U 24/14).

In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reguliert eBay datailliert, wie Verkaufsangebote über die Internetplattform abgewickelt werden. Danach ist die Beendigung eines Angebots - auch wenn es erst in 12 Stunden oder mehr endet - nur dann möglich, wenn dafür ein „berechtigter Grund“ besteht.

Verkaufsaktion kann nur in begründeten Ausnahmefällen vorzeitig abgebrochen werden

Der Verkäufer muss einen von eBay anerkannten Grund angeben, um das Angebot vorzeit beenden zu können. So muss der Verkaufsartikel etwa ohne Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sein. Eine vorzeitige Beendigung der Aktion wegen eines Mangels an dem Versteigerungsobjekt nach Beginn der eBay-Aktion wird also nur dann anerkannt, wenn der Verkäufer den Mangel - insbesondere also eine nachträgliche Beschädigung - nicht zu vertreten hat.

Im Streitfall muss der Verkäufer demnach nachweisen können, dass ihn kein Verschulden an dem vorzeitigen Aktionsabbruch trifft. Ansonsten kann er möglicherweise auf Schadenersatz bzw. Herausgabe der Verkaufssache in Anspruch genommen werden.

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