Reichsbürger (vgl. @ART3229@), die sich nicht an Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden gebunden fühlen, meinen, ein Mittel gefunden zu haben, die Justiz mit ihren eigenen Waffen zu schlagen: Die Malta-Masche bzw. das Malta Inkasso. Dabei erheben sie finanzielle Forderungen gegen Justizmitarbeiter. Medienberichten sind allein in Brandenburg bereits 15 Richter von diesem Vorgehen betroffen.
Forderung in amerikanisches UCC-Register eintragen
Dabei gehen Reichsbürger so vor, dass sie frei erfundene Geldforderungen in ein Schuldenregister in den USA eintragen. Der Eintrag in das UCC-Handelsregister kann ganz einfach online vorgenommen werden. Der Clou dabei ist, dass die Eintragung ohne jegliche Prüfung erfolgt. Es reicht die Angabe, dass der Forderung bislang nicht widersprochen wurde.
Abtreten der Forderung an maltesisches Inkassounternehmen
Diese eingetragene Forderung wird sodann an Inkassounternehmen auf Malta, die ihrerseits zu diesem Zweck von Reichsbürgern gegründet wurden, abgetreten. Diese erwirken mit diesen abgetretenen Forderungen vollstreckbare Titel vor maltesischen Gerichten. Zur Begründung der Forderung berufen sie sich wiederum auf die Eintragung in dem amerikanischen Schuldenregister.
Gerichtliches Mahnverfahren in Malta
Eines dieser Inkassounternehmen – die „Pegasus International Incasso Limited“ – hat beispielsweise bereits Forderungen von mehrere Millionen US-Dollar pro Fall geltend gemacht.
Ähnlich wie das deutsche gerichtliche Mahnverfahren ist das vor den maltesischen Gerichten initiierte Mahnverfahren stark formalisiert. Die Gerichte prüfen die Forderung nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit. Vielmehr wird dem Antragsgegner der Antrag zugestellt – verbunden mit der Aufforderung, innerhalb von 15 bis 30 Tagen persönlich vor dem maltesischen Gericht zu erscheinen, um seine Einwendungen vorzutragen.
Versäumnisurteil bei unterlassener Verteidigung
Wer auf dieses Schreiben nicht reagiert und nicht die notwendigen gerichtlichen Schritte zur Verteidigung in Malta einleitet, gegen den erlässt das Gericht einen vollstreckbaren Titel. Dieser Titel kann auch in Deutschland vollstreckt werden.
Maltesische Titel in Deutschland vollstreckbar
Über diesen Trick ist es Reichsbürgern bereits in mehreren Fällen gelungen, vollstreckbare Titel gegen deutsche Justizbedienstete zu erwirken. Dass die Forderungen unberechtigt sind, steht dabei auf einem Blatt. Das Vorgehen der Antragsteller ist rechtswidrig. Es ist damit zu rechnen, dass dies auch strafrechtliche Ermittlungen gegen die Verantwortlichen nach sich ziehen wird.
Justizministerien warnen vor Malta-Masche
Zu einer tatsächlichen Vollstreckung auf Grundlage dieser maltesischen Gerichtsentscheidungen ist es in Deutschland allerdings bislang noch nicht gekommen. Dies scheiterte bislang wohl an Formfehlern. Das brandenburgische Justizministerium hat bereits insofern reagiert, als es eine Liste mit maltesischen Anwälten, an die sich betroffene Justizbedienstete wenden können, veröffentlich hat. Auch hat das Ministerium zugesichert, die Kosten für solche Verfahren zu übernehmen.
Auf maltesischer Seite haben die Behörden ebenfalls bereits reagiert und eine Rechtsanwältin benannt, die sich um die Fälle kümmern soll. Das amerikanische UCC-Register hat mitgeteilt, entsprechende Einträge von Reichsbürgern auf Antrag zu entfernen.
Reichsbürger versuchen es auch mit deutschem Mahnverfahren
Reichsbürger haben es übrigens schon vor einigen Jahren einmal mit einem ähnlichen Vorgehen versucht. Dabei hatten sie sich noch auf das Mahnverfahren in Deutschland beschränkt und in einigen Fällen Forderungen von jeweils 950.000 Euro geltend gemacht. Auch das deutsche gerichtliche Mahnverfahren läuft ähnlich automatisiert wie das maltesische. Jedoch ist die Verteidigung wesentlich einfacher und wird deutschen Justizbeamten nicht ganz fremd sein. Mit einem einfachen schriftlichen Widerspruch kann dem Mahnverfahren ein Ende gesetzt werden. Der Mahnbescheid wird nicht rechtskräftig, sondern das Verfahren auf Antrag an das örtlich zuständige Prozessgericht abgegeben. Dort muss der Antragsteller seine Forderungen begründen und im Fall der entsprechenden Verteidigung des Antragsgegners unter Beweis stellen.
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