1. Geld für das Haus
Die absolute Grundlage, die sowohl Hauskäufer wie Bauherren eint, ist die Notwendigkeit, in den meisten Fällen einen Kredit aufzunehmen. Hierbei ist vor allem die neue Wohnimmobilienrichtlinie von Belang. Sie soll dazu dienen, Verbraucher davor zu schützen, sich selbst zu übernehmen. Die Kreditinstitute sind nun gesetzlich verpflichtet, wesentlich umfangreicher über die Finanzierung zu informieren, als es bisher der Fall war.
Zusätzlich haben die Kreditnehmer nun das Recht, falls der Vertrag zustande kam, obwohl sie eigentlich nicht kreditwürdig sind, diesen ohne weitere Konventionen zu kündigen. Die normalerweise anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist hierbei außer Kraft gesetzt.
2. Gestärkte Bauherrenrechte
Die im Zuge der Niedrigzinsphase stark angestiegene Bautätigkeit in Deutschland offenbarte auch einige Gesetzeslücken. Genauer gesagt in der Gestaltung der Verträge und deren Inhalt. Hier kam es in der Vergangenheit häufig zu Streits, weil wichtige Angaben fehlten. Etwa ein rechtsverbindlicher Fertigstellungstermin. Diesen zu inkludieren ist jedoch nur einer der wichtigen neuen Hausbaurechtspunkte, die erst seit 2018 Gültigkeit haben. Ferner gehört es nun auch dazu, dass Bauherren ein 14-tägiges Rücktrittsrecht von einem geschlossenen Vertrag zugebilligt wird, damit verbunden ist die Pflicht des Vertragsnehmers, darüber zu informieren. Unterlässt er dies, verlängert sich das Rücktrittsrecht automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.
3. Bebauungspläne
Bebauungspläne regeln sehr präzise. In diesem Fall: „Allgemeines Wohngebiet, zwei Vollgeschosse, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,7, Sattel- oder Walmdach“ Bild: fotolia.de ©darknightsky
Ein ebenfalls sehr „heißes Eisen“ ist der Teil des öffentlichen Baurechts, der Kommunen zugebilligt wird, damit ist @ART2075:anwaltsregister[der sogenannte Bebauungsplan][der sogenannte Bebauungsplan]@ gemeint. Er erlaubt es Gemeinden, für alle von ihnen ausgewiesenen Baugebiete Regularien zu erstellen. Genauer ist er dafür zuständig, Art und Weise einer Bebauung zu regulieren. Darin haben die Gemeinden sehr weitreichende Optionen, die sie nutzen können, aber nicht müssen.
Praxisbeispiel: Der Bebauungsplan der Gemeinde X kann von Bauherren verlangen, einen Neubau nur in einem festen Abstand zur Straße bzw. den seitlichen Grundstücksgrenzen zu errichten. Das ist die Baulinie, zu der sich § 23 BauNVO
folgendermaßen äußert: „Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden“.
Problematisch ist jedoch an den Bebauungsplänen, dass sie den Gemeinden sehr freie Hand lassen. Was in einer Kommune erlaubt ist, kann in der nächsten verboten sein. Zudem dürfen die Pläne nicht nur „grobe“ Vorgaben wie Bauposition, Stockwerkanzahl usw. machen, sondern auch viel tiefer in Ausstattungsdetails des Gebäudes eingehen, etwa Form und Farbe des Daches, der Fassade etc.
Auch Sanierer können die auch B-Plan genannten Regularien nicht ignorieren. Zwar gilt Bestandsschutz, was nach damaligem Bebauungsplan errichtet wurde bleibt legal, allerdings kann der Plan sich für eine Straße mit Bestandsgebäuden seitdem auch geändert haben. Daher ist auch vor vermeintlich kleineren Umbaumaßnahmen der Gang zur Kommunalverwaltung dringend angeraten.
4. Baugenehmigung
Es dürfte wohl der Teil des Baurechts sein, der den meisten ein Begriff ist, die Baugenehmigung. Tatsächlich handelt es sich dabei um den vielleicht wichtigsten Eckpfeiler eines Hauses. Denn erst damit gibt es eine offizielle Zustimmung, das Haus an dieser Stelle, in dieser Form und mit diesen Ausstattungsdetails überhaupt zu errichten. Alles andere wäre ein Schwarzbau.
Wichtigster Punkt: Nicht jeder darf eine Baugenehmigung anfordern. Das dürfen nur Fachleute, die unter dem Begriff Bauvorlageberechtigte subsummiert werden, etwa Bauingenieure oder Architekten. Diese finden sich in den jeweiligen Ingenieurskammern des Bundeslandes.
Nur diese Berechtigten dürfen die notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einreichen. Das sind:
- Bauantrag
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
- Einverständniserklärungen der Nachbarn
- Energiebilanzen
- Lageplan gemäß Katasteramt
- Statische Nachweise
Erst wenn diese Unterlagen amtlich geprüft und positiv beschieden wurden, kann es theoretisch losgehen. Theoretisch deshalb, weil an diesem Punkt noch ein zweites Papier fehlt. In diesem Fall das „Blatt mit dem roten Punkt“, die sogenannte Baufreigabe. Normalerweise wird sie zusammen mit der Baugenehmigung ausgehändigt. Es kann aber auch Fälle geben, in denen das Amt besondere zusätzliche Auflagen macht und die Freigabe erst nach Erfüllung dieser versendet. Erst wenn dieses Dokument vorhanden ist, darf mit jeglicher Form von Bauarbeiten begonnen werden. Zudem gilt: Die Freigabe muss auf der Baustelle so angebracht werden, dass sie jederzeit und ohne Schwierigkeiten von der nächsten öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar ist. Im Klartext: Ist der rote Punkt von Straße und Bürgersteig aus gut zu erkennen, befindet man sich in rechtlich sicherem Fahrwasser.
5. Stichwort Energie
Die Zeiten, in denen es praktisch egal war, welchen Energieverbrauch ein Gebäude hatte, sind vorbei. Heute wird auf zweierlei Arten sehr genau vorgeschrieben, was ein Haus verbrauchen darf, woher es seine Energie bekommt:
- Der Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, unterliegen sämtliche Gebäude in Deutschland die beheizt und/oder klimatisiert werden. Sie befasst sich mit einem monothematischen Spektrum, bestehend aus Gebäudebeheizung, Energiebilanz und Energieerzeugung
- Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das EEWärmeG, knüpft dort an und fokussiert sich primär auf den Energiebedarf eines Gebäudes und hier vor allem darauf, in welcher Form dieser gedeckt wird.
Erst nach dem Erhalt der Baufreigabe dürfen die eigentlichen Arbeiten beginnen. Die Baugenehmigung alleine reicht nicht aus. Bild: fotolia.de ©ehrenberg-bilder
Praxisbeispiel: Die EnEV schreibt vor, dass die Außenhülle eines Gebäudes einen bestimmten Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen muss. Wie dies erreicht wird, ist dem Bauherrn jedoch freigestellt. Entscheidend ist nur der Endwert. Das EEWärmeG bedingt zudem, dass ein Teil der Energie aus regenerativen Quellen stammen muss. Welcher prozentuale Anteil am Gesamt-Energieverbrauch das ist, hängt von der Energieform ab. Bei Solarenergie müssen es beispielsweise nur 15 % sein, bei Biomasse 50 %.
Wichtig: Das EEWärmeG richtet sich ausschließlich an Bauherrn, wohingegen die EnEV auch Sanierer unter bestimmten Voraussetzungen betrifft.
6. Die einzelnen Abnahmen
Sowohl während der Errichtung eines Neubaus wie auch teilweise nach (umfangreichen) Sanierungen stehen eine bzw. mehrere Abnahmen auf dem Plan. Diese haben mehrere Zwecke:
- Sie dienen dazu, gegenüber der Bauaufsicht zu dokumentieren, dass alle (bisherigen) Arbeitsschritte gemäß dem Bebauungsplan und der Baugenehmigung erfolgten
- Sie dienen zur Überprüfung der normgerechten Ausführung aller Gewerke der einzelnen Handwerker
- Sie dienen dazu, den ausführenden Unternehmen Zeit zu geben, etwaige, von ihnen verursachte Fehler nachzubessern
- Sie dienen dem Bauherrn dazu, Rechtssicherheit zu bekommen. Insbesondere dann, wenn es um Mängel geht.
Dazu werden, unabhängig vom jeweiligen Landesbaurecht, vier Abnahmen durch einen Sachverständigen vorgeschrieben.
- Die Schnurgerüstabnahme ist eine reine Formsache, die meist kurz nach Arbeitsbeginn durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird. Hierbei wird nur die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück und deren Übereinstimmung mit der Baugenehmigung überprüft
- Die Rohbauabnahme erfolgt durch die Baugenehmigungsbehörde. Sie erfolgt auf Antrag dann, wenn alle Arbeiten, die zum Rohbau gehören, abgeschlossen sind.
- Die Bau-Schlussabnahme erfolgt ebenfalls durch die Baugenehmigungsbehörde. Hierbei wird geprüft, ob auch alle weiteren abschließenden Arbeiten seit der Rohbauabnahme fach- und normgerecht durchgeführt wurden. Die Schlussabnahme fungiert auch als Startpunkt der Beweislastumkehr: Danach muss der Bauherr nachweisen, dass etwaige Mängel schon vorher bestanden.
- Die Gebrauchsabnahme ist der letzte Stein des Mosaiks. Hierbei nimmt die Bauaufsichtsbehörde das Gebäude ein letztes Mal gründlich unter die Lupe und erstellt bei Bestehen ein amtliches Prüfprotokoll. Erst damit darf das Haus offiziell bewohnt werden.
Zusätzlich werden auf den Bauherrn während der gesamten Bauphase auch immer wieder andere Nachweise hereinprasseln. Etwa der Nachweis des Architekten, eine Erklärung des Statikers, Scheine von Schornsteinfeger, Elektriker und Sanitär-Installateur. All diese Dokumente unterliegen einer Aufbewahrungspflicht und sind im Streitfall ein wichtiges Mittel für den Anwalt im Baurecht.
7. Wichtig für Sanierer
Der letzte Punkt gilt ausschließlich für eine kleine Gruppe von Altbaubesitzern. Denjenigen, die ein Gebäude erworben haben, welches dem jeweiligen Landesdenkmalschutzrecht unterliegt. Hier ist die Vorgehensweise dank der strengen Auslegung sehr einfach: Jeder einzelne Schritt, der Aussehen oder Charakter des Gebäudes verändern könnte, muss vorher durch das Landesdenkmalamt genehmigt werden. Im Zweifelsfall sollte ein @LINK=https://www.anwaltsregister.de/Anwaltssuche.html?ref=headersegment&q=Denkmalschutz[Fachanwalt für Denkmalschutzrecht][Fachanwalt für Denkmalschutzrecht]@
zurate gezogen werden.