Tauben werden auf dem Balkon oft zu einem Ärgernis. Foto: Александр-Канцур / pixabay.com / Unsplash.com
Wildlebende Vögel bieten unter Mietern und Vermietern reichlich Futter für Konflikte: Einige Mieter fühlen sich durch den Geräuschpegel der Tiere und den Vogeldreck gestört, die anderen füttern die Tiere an und ziehen damit den Ärger von Nachbarn oder dem Vermieter auf sich. Fakt ist: Beim Umgang mit wildlebenden Vögeln gibt es einige Regeln zu beachten.
Ärger mit Tauben
Die meisten Großstädte haben mit einem Taubenproblem zu kämpfen. Kein Wunder also, dass die Vögel, die von der Felsentaube abstammen, sich häufig Simse und Balkone von Mietshäusern als Nist- und Ruheplätze suchen. Schließlich sind diese den Felsen sehr ähnlich. Doch egal, wie günstig die Miete ist: Eine Taubenplage auf dem Balkon, am Eingangsbereich oder auf Fenstersimsen muss kein Mieter hinnehmen. Kann ein Mieter Teile seiner Wohnung aufgrund einer Taubenplage nicht nutzen, muss der Vermieter laut Urteil des Amtsgerichts Augsburg (Az. 17 C 4796/15) die Tauben vertreiben, beispielsweise mit den hier erläuterten Abwehrmaßnahmen.
Reagiert der Vermieter auf die schriftliche Mängelanzeige nicht, dürfen Mieter ihre Miete um maximal zehn Prozent mindern. Voraussetzung ist, dass Balkon, Fensterbank und Co. so stark verdreckt sind, dass sie nicht nutzbar sind. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter dazu verpflichtet, einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung sicherzustellen. Beeinträchtigungen, die die Gesundheit des Mieters gefährden und die Mietsache verschmutzen, muss er daher abwenden.
Fütterungsverbot für große Vögel
Vermieter können den vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung nur gewähren, wenn Mieter die Verunreinigungen durch Vogelkot nicht selbst provozieren. Aus diesem Grund dürfen Vermieter die Fütterung großer Vögel wie Tauben, Elster oder Raben nach einem Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az. 6 S 411/13) verbieten. Selbst dann, wenn diesbezüglich keine Regelung im Mietvertrag vereinbart wurde. Halten sich Mieter nicht an das Fütterungsverbot, ist eine außerordentliche Wohnungskündigung nach Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Az. 14 C 7772/15) möglich.
Darüber hinaus kann auch ein behördliches Fütterungsverbot bestehen: beispielsweise ist in Hamburg und München die Taubenfütterung von Behördenseite aus nicht erlaubt.
Singvögel füttern ist erlaubt
Blaumeise an einer Futterstelle. Foto: wal_172619/pixabay.com / Unsplash.com
Anders ist die Lage bei Singvögeln: Laut eines Urteils des Amtsgerichts Frankfurt a. M. (Az. 33 C 1922/13) dürfen Mieter Vögel auf Simsen und Balkonen füttern. Wer dies tut, muss jedoch darauf achten, dass Balkone und Simse der umliegenden Bewohner nicht unverhältnismäßig mit Futter oder Vogelkot verschmutzt werden. beispielsweise darf ein Vogelhäuschen nicht über die Brüstung hinausragen, weil sonst Futter und Vogelkot auf den Balkon darunter fallen könnten. Es empfiehlt sich auch, den Zugang zur Futterstelle so zu dimensionieren, dass nur kleine Vögel rankommen und größere Tiere wie Krähen oder Tauben gar nicht angelockt werden. Zudem sollte auch die Art des Futters ausschließlich für Singvögel ausgelegt sein.
Eine Frage der Rücksichtnahme
Wie so oft, ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Der Vermieter muss die Tierliebe seiner Mieter dulden, sofern ein gewisses Maß nicht überschritten wird. Werden durch das Füttern von Singvögeln nicht zu viele Tiere und auch keine größeren Vögel oder gar Schädlinge wie Ratten angelockt, ist die Vogelfütterung in Ordnung. Werden jedoch umliegende Balkone und Simse verschmutzt oder unliebsame Tiere geködert, sollten Mieter auf ihre Nachbarn und den Vermieter Rücksicht nehmen und das Füttern unterlassen.