Bei der Prüfung von Schmerzensgeldansprüchen stehen Verletzte vor zwei Herausforderungen: Zum einen tragen sie die volle Beweispflicht für die Schuld des Unfallgegners an dem Unfall sowie dafür, dass die geltend gemachten Verletzungen auf diesem Unfall beruhen. Zum zweiten stehen sie vor der Frage, in welcher Höhe ihnen Schmerzensgeld zusteht.
Wonach bemisst sich Schmerzensgeld?
Dabei gibt es keine feststehende Tabelle mit Gesetzeskraft, an der sich der Schmerzensgeldbetrag im Einzelfall einfach ablesen ließe. Zu unterschiedlich sind die einzelnen Sachverhalte, als dass sich eine solche allgemeingültige Tabelle aufstellen ließe. Das Schmerzensgeld bemisst sich nach der Schwere der Verletzung und der dadurch verursachten Beeinträchtigung der verletzten Person. Dabei muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob und in welchem Maß die verletzte Person Schmerzen erlitten hat und wie lang diese anhielten, wie der Heilungsprozess verlief, welche ärztlichen Behandlungen und eventuell Operationen, Krankenhausaufenthalte und Physiotherapien zur Heilung erforderlich waren.
Wie beeinträchtigen die Verletzungen das Unfallopfer?
Ein wichtiges Kriterium ist auch, wie das Alltagsleben der verletzten Person in Folge der Verletzung beeinträchtigt wurde. Musste sie auf Freizeitaktivitäten wie ihren gewohnten Sport verzichten, auf Spaziergänge und Wanderungen, oder sogar geplante Reisen absagen? War sie in ihrem Sozialleben eingeschränkt, weil sie zu Hause das Bett hüten oder sogar stationär im Krankenhaus bleiben musste?
Chronische körperliche Schäden, Narbenbildungen oder dauerhafte Entstellungen von Körperteilen sind weitere Faktoren, die die Höhe des Schmerzensgeldes deutlich beeinflussen können.
Fahrlässigkeitsgrad und Mitschuld
Wichtig bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist auch die Klärung der Schuldfrage. So macht es einen erheblichen Unterschied, ob dem Unfallverursacher nicht nur einfache, sondern sogar grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann - ganz zu schweigen von einer vorsätzlichen Verletzungshandlung. Bei vielen Verkehrsunfällen kommt allerdings auch eine Mitschuld des Verletzten selbst in Betracht.
Das Schleudertrauma
Der Klassiker einer durch einen Autounfall verursachten Verletzung schlechthin, für die Schmerzensgeld beansprucht wird, ist das Schleudertrauma (HWS-Distorsion). Das Beispiel des Schleudertraumas veranschaulicht gut, mit welchen Problemen Unfallopfer im Schmerzensgeldprozess zu kämpfen haben. Denn das Schleudertrauma ist ein äußerst vielfältiges, nicht immer klar zu diagnostizierendes Krankheitsbild mit ganz verschiedenen Krankheitssymptomen unterschiedlicher Schwere. In der Regel werden Schmerzensgeldbeträge zwischen 150 Euro und 6.000 Euro bei einem erwiesenen Schleudertrauma zugesprochen (vgl. Schmerzensgeldtabelle). Ein solches Verfahren hängt ganz vom Vortrag und der Beweisführung des Verletzten bzw. seines Anwalts ab. Die Verletzung und ihre Folgen müssen so detailliert wie möglich geschildert und unter Beweis gestellt werden.
Schätzung des Schmerzensgeldes
Kommt es zu einer Schmerzensgeldklage, so entscheidet das zuständige Gericht nach den Grundsätzen der Billigkeit über die Höhe des Schmerzensgeldes. Dabei kann der Schaden gemäß § 287 BGB geschätzt werden. Die Bemessung des angemessenen Betrages wird allerdings in vielen Fällen an vergleichbare, bereits ergangene Entscheidungen der Zivilgerichte angelehnt. Die Entscheidungssammlungen der Gerichte, die Schmerzensgeldprozesse im Verkehrsrecht und insbesondere Autounfälle betreffen, sind äußerst umfangreich, so dass sich für viele Konstellationen ein mehr oder weniger vergleichbarer Fall finden lässt.
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