Strafverteidiger mit Sorgfalt auswählen
Grundvoraussetzung ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, der sich nicht nur auf das Strafrecht, sondern auch auf Wiederaufnahmeverfahren spezialisiert hat. Der Strafverteidiger Nikolai Odebralski in Essen hält auf seiner Website www.rechtsanwalt-wiederaufnahmeverfahren.de zahlreiche Informationen zu diesem Thema bereit. Er erwähnt beispielsweise:
- Führt man sich vor Augen, dass dubiose Strafverteidiger bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens häufig nur ihr Gehalt im Kopf haben oder gar nicht erst wissen, was sie tun, so ist ein dreiprozentiger Erfolg gar nicht so wenig.
- Der Fachanwalt für Strafrecht beantragt nicht postwendend ein Wiederaufnahmeverfahren. Vielmehr prüft er zunächst sorgfältig die Erfolgschancen.
- Als Jurist hat er sich der Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und seinen Mandanten verschrieben. Das bedeutet, falls nötig rät er von der Wiederaufnahme eines Verfahrens ab.
Bei der Auswahl eines Rechtsanwaltes sind Empfehlungen und Erfahrungen von Familienmitgliedern, guten Bekannten oder Freunden hilfreich. Sie können auch unsere umfangreiche Online-Datenbank nutzen, in der unzählige Anwälte aus dem gesamten Bundesgebiet registriert sind.
Inhalt der Strafprozessordnung
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist in den §§ 359 bis 373a StPO geregelt. Zulässig ist diese, wenn
- eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
- der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
- bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
- ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
- neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet ist;
- der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Welchen Hintergrund hat die Wiederaufnahme eines Verfahrens?
Die Tatsache, dass drei Prozent der Wiederaufnahmeverfahren in Deutschland für den bereits Verurteilten erfolgreich abgeschlossen werden, bedeutet im Umkehrschluss: Ebenso viele rechtskräftige Strafurteile ergehen zu Unrecht. Der Hintergrund dieses Verfahrens ist die Korrektur bzw. Vermeidung eines sogenannten Justizirrtums. Dabei geht es um eine faire Behandlung des Angeklagten, beispielsweise in Form von nachträglicher Rehabilitation und Entschädigung.
Nach dem rechtsstaatlichen Verständnis für Gerechtigkeit wird dem Verurteilten die Wiederaufnahme eines Verfahrens eingeräumt, sollten neue Beweismittel oder Tatsachen vorliegen. Diese müssen auf einen besseren Ausgang des Prozesses bzw. eine mildere Strafe zugunsten des Angeklagten hinweisen. Grundvoraussetzung ist, dass es sich ausschließlich um konkrete Beweise, darunter Zeugenaussagen, Vorgänge oder Gegenstände, und Tatsachen handelt, die dem Beweis zugänglich sind.
Beruhen sie auf geänderte Rechtsnormen oder Entscheidungen der Rechtsprechung haben sie vor Gericht keine Relevanz. Als neu gilt, was in der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt wurde – unabhängig, ob es zum betreffenden Zeitpunkt möglich erschien. Alles, was berücksichtigt und als unerheblich verworfen wurde, kann nicht noch einmal vorgetragen werden.
Wie läuft ein Wiederaufnahmeverfahren ab?
Gemäß § 366 Abs. 2 StPO besteht für Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Angeklagten Anwaltszwang. Somit muss der entsprechende Antrag von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Strafverteidiger kann diesen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts geben. Nicht nur der Verurteilte selbst, sondern auch dessen Angehörige im Fall seines zwischenzeitlichen Versterbens sowie die Staatsanwaltschaft können ein Wiederaufnahme anregen.
Additionsverfahren
Im ersten Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens prüft das Gericht den Antrag auf Zulassungsfähigkeit. Das Augenmerk liegt auf dem gesetzlichen Grund sowie den Beweismitteln, beides muss zwingend benannt sein. Ist dieser unzulässig, wird er durch Beschluss verworfen. Ansonsten wird der Antrag zugelassen.
Probationsverfahren
Nach der Zulassung konzentriert sich das Gericht auf die Frage, ob der Antrag auch begründet ist. Insbesondere kommt es darauf an, dass die Wiederaufnahme-Tatsachen ausreichende Bestätigung aufgrund einer Beweisaufnahme gefunden haben. Dies ist gegeben, wenn deren Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist – ein voller Beweis ist nicht erforderlich.
Sieht das Gericht den Antrag als unbegründet an, wird die Wiederaufnahme – ohne mündliche Hauptverhandlung – verworfen. Ist das Gegenteil der Fall, ordnet der Richter durch Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Gleiches gilt für eine erneute Hauptverhandlung, es sei denn, er spricht den Verurteilten nach Zustimmung seitens der Staatsanwaltschaft ohne weitere Verhandlung frei. Diese Möglichkeit besteht, wenn das Gericht die neuen Beweise als eindeutig ansieht.