Die Tätigkeit des Gebäudereinigers unterliegt wie jeder Job gewissen Rechten und Pflichten für die Betroffenen. - Foto: jarmoluk (CC0-Lizenz) / pixabay.com
Entlohnung
Beim aktuellen Tarifvertrag für Gebäudereiniger hat sich hinsichtlich der Entlohnung etwas getan. Bis zum Ende der jetzigen Laufzeit soll der Lohn auf 10,30 Euro in der Lohngruppe 1 steigen steigen; Reinigungskräfte in Ostdeutschland werden bis 2020 in derselben Lohngruppe 9,55 Euro verdienen. Dies sind natürlich nur Zahlen für die Lohngruppe 1, in anderen Gruppen werden ganz andere Stundenlöhne fällig. Grundsätzlich gilt:
- Eingruppierung - die auszuführende Tätigkeit entscheidet, in welcher Lohngruppe ein Mitarbeiter eingegliedert wird. Es muss eine Neueinstufung erfolgen, sobald der Mitarbeiter eine längere Zeit Arbeiten aus höheren Gruppen ausführen. Die Einstufung muss nach drei Monaten erfolgen.
- Gruppen - es gibt insgesamt 9 Lohngruppen, die sich in ihrem Aufwand und der Schwierigkeit steigern.
- Lohngarantie - arbeiten Mitarbeiter im Leistungs- also Akkordlohn, erhalten sie mindestens den tariflichen Lohn.
- Abrechnung - der Mitarbeiter muss für jede Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung erhalten, die den Stundenlohn, Gesamtlohn, Zulagen und Abzüge beinhaltet.
- Fälligkeit - der Lohn muss spätestens bis zum 15. des Folgemonats fällig. Es sind nur bargeldlose Zahlungen zugelassen.
- Zulagen - bei bestimmten Arbeiten fallen Zulagen an. Der Erschwerniszuschlag beträgt beispielsweise fünf Prozent, wenn der Mitarbeiter mit Überschuhen, Handschuhen, Brille und Kapuze arbeiten muss.
- Besondere Arbeiten - auch diese müssen extra vergütet werden. Das Abziehen von Parkett ohne besonderes Gerät wird mit drei Euro in der Stunde berechnet.
Sollte eine Reinigungskraft eingestellt werden, ohne dass der Tarifvertrag zur Geltung kommt, beträgt das minimale Entgelt den gesetzlich gültigen Mindestlohn.
Arbeitszeiten
Im Tarif sind freilich auch die Arbeitszeiten geregelt. Grundsätzlich wird von einer 39-Stundenwoche ausgegangen, die als Vollzeitbeschäftigung gilt. Darunterliegende Arbeitszeiten sind natürlich nicht ausgeschlossen. Im Regelfall soll der Arbeitstag acht Stunden andauern, hinzu kommen die Pausen. Weitere Fakten:
- Beginn und Ende - die Arbeitszeit beginnt jeweils an der Arbeitsstelle und endet auch dort. Die Wegstrecke zwischen der Arbeitsstelle und dem Einsatzort gilt als Arbeitszeit. Auch die Strecke zwischen zwei Dienststellen gilt als Arbeitszeit, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der nächsten bis zu drei Stunden liegen.
- Mehrarbeit - sämtliche Mehrarbeit, die über die 39 Stunden regelmäßig hinausgeht, @ART5557:anwaltsregister[wird als Überstunden gewertet][Überstunden]@.
- Nachtarbeit - sie findet zwischen 22 Uhr und 5 Uhr statt.
- Sonn- und Feiertage - sämtliche an solchen Tagen geleisteten Arbeiten gelten als Feiertagsarbeit.
- Zuschläge - für Mehrarbeit gilt ein Zuschlag von 25 Prozent, für Nachtarbeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten ebenfalls. Jeglicher Einsatz am Sonntag wird mit 100 Prozent zusätzlich vergütet.
Der Rahmentarifvertrag gibt noch weitere Bestimmungen rund um die Arbeitszeit und deren Bewertung preis.
Weitere Rechte und Pflichten
Jeder Arbeitnehmer hat natürlich ebenso Pflichten, wie auch Rechte. Das Recht auf eine ordnungsgemäße Eingruppierung in die passende Lohngruppe und eine rechtzeitige Bezahlung sind für die angestellten Reinigungskräfte so wichtig, wie der korrekte Urlaubsanspruch. Und was ist mit den Pflichten? Auch diese sind umfangreich:
- Ausübung - die Reinigungskraft muss die ihr übertragenen Aufgaben sachgemäß und sauber ausführen. Im Fall einer Bodenreinigung bedeutet das, dass der gesamte Boden und nicht nur Teile der Fläche gesäubert werden.
- Arbeitsmittel - zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel sind mit Bedacht und pfleglich zu behandeln. Beschädigungen, Abnutzungen oder Beanstandungen, die eine Gefährdung bedeuten können, sind umgehend dem Vorgesetzten zu melden.
- Vorschriften - ihnen ist Folge zu leisten. Das beinhaltet auch, dass zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung zu benutzen ist.
- Krankheit - Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn sie nicht auf der Arbeitsstelle erscheinen können. Die Mitteilung sollte beinhalten, wie lange die Erkrankung andauert. Kann dies erst nach dem Arztbesuch gesagt werden, ist die Folgemitteilung schnellstmöglich durchzuführen. Eine Krankschreibung muss spätestens am vierten Tag dem Arbeitgeber vorliegen.
Auf der anderen Seite kann die Reinigungskraft auch anhand des Tarifvertrags Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen:
- Unfallverhütung - der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, Unfälle und Gesundheitsgefahren nach bestem Wissen und Gewissen auszuschließen oder zu vermeiden.
- Vorschriften - Grundlage für die Unfallverhütung sind die gängigen Vorschriften für die Sicherheit am Arbeitsplatz.
- Belehrung - der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter über die Verhütungsvorschriften aufklären und sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften verstanden und beachtet werden.
- Betriebsrat - der Arbeitgeber darf sich der Bildung eines Betriebsrats nicht in den Weg stellen oder dessen Aufgabenausübung behindern. Gleichfalls darf kein Mitarbeiter, der sich für den Betriebsrat ausspricht oder sich in ihrem engagiert anderweitig unter Druck gesetzt oder mit sträflichen Arbeiten betreut werden.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber darauf achten, dass alle Mitarbeiter die benötigten Arbeitsmittel in ausreichender Form zur Verfügung haben. Wird mit chemischen Reinigern, in großen Höhen oder auf rutschigen Ebenen gearbeitet, müssen die Mitarbeiter die benötigte Schutzausrüstung ausgehändigt bekommen.
Was ist als Reinigungskraft rechtlich zu beachten? Wie sieht es mit Arbeitszeiten und Entlohnung aus? - Foto: pascalhelmer (CC0-Lizenz) / pixabay.com
Fazit - ein Vertrag mit guten Vorgaben
Der Rahmentarifvertrag für Gebäudereiniger ist eine gute Grundlage, um den Beruf allgemein zu regeln. Mitarbeiter haben etliche Rechte, die sich weit über die Grundbezahlung, Arbeitszeiten und Sonderzahlungen hinausbewegen. Doch haben sie auch Pflichten, die einzuhalten sind. Für Arbeitgeber sollte der Tarifvertrag keine außergewöhnliche Belastung darstellen, denn die enthaltenen Punkte sollten selbstverständlich sein. Hier ist allerdings die Eingruppierung in die Lohngruppen eine Schwachstelle, da vermutlich etliche Reinigungskräfte in die untersten Lohngruppen einsortiert werden, obgleich sie häufiger höherwertige Arbeiten ausführen.