Zwar dürfen die Behörden anderer Staaten ihre Bußgeldbescheide nicht selbst in Deutschland vollstrecken und eintreiben. Die Ausführung hoheitlicher Maßnahmen ist im Inland das ausschließliche Privleg der zuständigen deutschen Behörden.
Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide in Deutschland
Allerdings gibt es seit 2010 einen Rahmenbeschluss der Europäischen Union (2005/214/JI – RB Geld), wonach EU-Mitgliedsstaaten einander um Vollstreckungshilfe hinsichtlich der Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen ersuchen können. Liegt also beispielsweise einer italienischen Behörde ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsvergehens gegen einen deutschen Autofahrer vor, so kann die Behörde, sofern der im Bußgeldbescheid benannte Schuldner nicht freiwillig bezahlt, Deutschland um die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zwecks Beitreibung des Bußgelds ersuchen. Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn.
Vollstreckung per Amtshilfe ab Bagatellgrenze von 70 Euro
In diesem Verfahren werden Bußgelder erst ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro beigetrieben. Forderungen aus Österreich werden aufgrund eines Sonderabkommens bereits ab 25 Euro vollstreckt.
Für den betroffenen Autofahrer hat dieses Vorgehen zwar den Nachteil, dass die Bußgelder im Verwaltungsverfahren zwangsweise beigetrieben werden können. Auf der anderen Seite profitiert er von den vergleichsweise moderaten Gebühren, die in diesem Vollstreckungsverfahren anfallen.
Für die um Amtshilfe ersuchende ausländische Behörde hat das Vorgehen spiegelbildlich den Vorteil, ihre Geldforderungen in Deutschland im Wege der Amtshilfe vollstrecken lassen zu können. Die EU-Rahmenvereinbarung sieht jedoch vor, dass die per Amtshilfe beigetriebenen Bußgelder im Amtshilfe leistenden Staat verbleiben. Das Geld fließt also dem deutschen Staat zu – und nicht dem EU-Mitgliedsland, aus dem der Bußgeldbescheid stammt.
Zwar wird dies ausgeglichen, wenn beide Länder gegenseitig Amtshilfe leisten und jeweils die Bußgelder des anderen Landes in die eigene Staatskasse gehen. Im Fall von Verkehrsverstößen geht dieser Ausgleicheffekt aber nicht auf, wenn die Besucherströme ungleich verteilt sind. So sind beispielsweise ungleich mehr deutsche Urlauber auf italienischen Straßen anzutreffen, als umgekehrt italienische Urlauber auf deutschen Straßen. Italienische Behörden haben also wenig Anreiz, Bußgelder gegen deutsche Autofahrer im Wege der Amtshilfe von deutschen Behörden vollstrecken zu lassen und damit ihre Bußgeldansprüche zu „verlieren“.
Bußgeldforderung per Inkassoverfahren
Deshalb gehen Behörden aus dem EU-Ausland mittlerweile vermehrt andere Wege, um Bußgelder gegen Deutsche beizutreiben. Beliebt ist die Beauftragung von Inkassobüros zur Beitreibung des Bußgelds auf zivilrechtlichem Weg. Dies ist zwar ein weitaus mühseligeres Verfahren. Es hat jedoch für die ausländische Behörde den Vorteil, dass die Forderung an sie überwiesen wird und nicht beim deutschen Staat verbleibt. Für den betroffenen deutschen Autofahrer hat es den Nachteil, dass die im Inkassoverfahren entstehenden Gebühren sehr hoch ausfallen können. Oftmals stehen sie in keinem Verhältnis mehr zu der ursprünglichen Bußgeldforderung.
Inkassobüros verlangen hohe Inkassogebühren
Geschätzt 400.000 bis 500.000 solcher Inkassoverfahren wegen ausländischer Bußgeldforderungen gibt es jährlich in Deutschland. Dies betrifft insbesondere kleinere Verkehrsverstöße wie Falschparken, Verstöße gegen Mautpflichten oder Fahren in für den Autoverkehr gesperrten Innenstädten. Nach Auskunft des ADAC wurden dieses Jahr besonders häufig deutsche Autofahrer wegen Falschparkens in den kroatischen Urlaubszentren Pula und Zagreb angeschrieben. Dort wurde die Parkraumbewirtschaftung privatisiert, so dass von vornherein nur der zivilrechtliche Weg zur Beitreibung von Vertragsstrafen – oftmals im Umfang von 10 bis 20 Euro – bleibt. Wird wegen einer solchen Forderung ein Inkassoverfahren eingeleitet, machen die beauftragten Inkassobüros in der Regel Inkassogebühren von mehreren Hundert Euro geltend. Die ursprüngliche Hauptforderung fällt daneben gar nicht mehr ins Gewicht. Die Forderung liegt dann in der Regel insgesamt bei 200 bis 400 Euro.
Inkassoforderung genau prüfen – Im Zweifel zum Anwalt
Wer von einem Inkassobüro wegen einer solchen Forderung angeschrieben wird, sollte deshalb genau prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Dabei ist zu beachten, dass es sich um ein privatrechtliches Verfahren handelt. Das Inkassobüro hat also – egal ob es sich um ein deutsches, tschechisches, kroatisches oder italienisches Inkassobüro handelt – keinerlei hoheitliche Kompetenzen. Das Inkassobüro kann die Forderung nicht selbst vollstrecken, sondern muss zunächst einen rechtkräftigen gerichtlichen Titel (einen gerichtlichen Mahnbescheid oder ein Urteil) erwirken. Es besteht also Gelegenheit, die Inkassoforderung sorgfältig zu prüfen und im Zweifel einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um sich gegen die Forderung zu verteidigen.
Da in solchen Inkassoverfahren in der Regel die Inkassogebühren den größten Teil der Forderung ausmachen, lohnt es sich insbesondere, ganz genau zu prüfen, ob diese Gebühren berechtigt sind.
Achtung: Bußgeldbescheide bleiben im Ausstellungsland vollstreckbar
Was deutsche Autofahrer nicht vergessen dürfen: Auch wenn sie es schaffen, sich den Bußgeldforderungen zu entziehen - die ausländischen Behörden vergessen so schnell nicht. Rechtskräftige Bußgeldbescheide bleiben je nach Verjährungsvorschriften des entsprechenden Staates mehrere Jahre vollstreckbar (z.B. in Italien 5 Jahre lang, in Spanien 4 Jahre lang) und können bei erneuter Einreise vollstreckt werden. Eine Verkehrskontrolle im betreffenden Land kann also auch Jahre später noch den zwangsweisen Griff zum Portemonnaie zur Folge haben.