Neben dem Anspruch auf Ersatz von materiellen Schäden haben Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld, d.h. auf einen Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden. Dies können neben körperlichen Schmerzen und Gesundheitsschäden erlittene psychische Beeinträchtigungen sein.
Todesangst als Gesundheitsschaden
Darunter kann auch erlittene Todesangst des Verletzten fallen, sofern diese Todesangst die Qualität eines Gesundheitsschadens in Form einer psychischen Beeinträchtigung erreicht. Tritt der Tod kurz nach der Verletzung ein, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einer „Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes“ (BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. VI ZR 182/97).
Abgrenzbarkeit von Verletzung und Todeseintritt
So kann ein Schmerzensgeldanspruch zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung gegenüber dem kurz darauf eingetretenen Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt. Ein Schmerzensgeldanspruch kann also bei einem Sekunden nach der Verletzung eintretenden Tod oder im Fall des Todeseintritts nach einstündiger Bewusstlosigkeit, die ihrerseits direkt nach der Körperverletzung eingetreten ist, ausscheiden. Dabei ist immer sehr genau auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auch haben Instanzgerichte schon ungeachtet des oben zitierten BGH-Grundsatzes Schmerzensgeld für erlittene Todesangst im Fall des Ertrinkens zugesprochen, auch wenn dem Ertrinken keine Verletzung vorausgegangen war.
Schmerzensgeldanspruch des Verletzten und der Erben
Der Schmerzensgeldanspruch steht dem Verletzten, der die Todesangst erlitten hat, selbst zu. Im Fall des Todes geht der Anspruch auf die Erben über. Prominentes Beispiel, in dem ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch der Erben diskutiert wird, ist der Fall der Germanwings-Katastrophe vom 24.03.2015, bei der der Co-Pilot das Flugzeug absichtlich abstürzen ließ.
Für die Verletzung des Lebens selbst kann hingegen kein Schmerzensgeld zugesprochen werden. Es ist also beim Tod des Verletzten immer zu prüfen, inwieweit für erlittene physische oder psychische Schmerzen vor dem Tod ein Schmerzensgeldanspruch entstanden ist.
Kein Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebene für Trauer und Todesangst
Die Angehörigen haben für ihre selbst erlittene Todesangst um ihren Verwandten grundsätzlich keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Ein solcher Anspruch entsteht auch nicht im Fall des Todes des Verletzten für ihre dadurch erlittenen seelischen Schmerzen und ihre Trauer.
Ausnahme: Schockschaden
Jedoch hat die Rechtsprechung für besonders gravierende Ausnahmefälle die Rechtsfigur des „Schockschadens“ gebildet. Dabei reicht der Schock aufgrund der Todesnachricht allerdings nicht aus. Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.01.2015, Az. VI ZR 548/12, klargestellt. Danach muss die psychische Beeinträchtigung infolge des Todes eines nahen Angehörigen eine pathologisch fassbare Gesundheitsverletzung darstellen und „über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind“.
Der Schock über das Miterleben eines Unfalls, den Anblick der Unfallfolgen oder die Todesnachricht muss also einen eigenständigen Gesundheitsschaden darstellen und das übliche Maß der Belastungen von Angehörigen überschreiten. Der sich daraus ergebende Schmerzensgeldanspruch ist zudem auf nahe Angehörige beschränkt.
Zum Schmerzensgeld: vgl. Schmerzensgeldtabelle