Pixabay.com © geralt CCO Public Domain Das Arbeitsrecht und Tarifverträge stellen eine Vielzahl an Anforderungen an die formellen Aspekte einer Kündigung. Verletzt der Arbeitgeber dabei seine Pflichten, kann eine Schadensersatzforderung drohen.
Möglicher Anspruch auf Schadensersatz
Das Arbeitsrecht stellt sehr konkrete und hohe Ansprüche an die Formalitäten einer Kündigung, um beiden Parteien Rechtssicherheit zu garantiert. Durch absichtliche Überschreitung der Kompetenzen oder Fahrlässigkeit im Umgang mit den formalen Vorgaben kann eine Kündigung unwirksam sein. Sind mehrere Bedingungen erfüllt, kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber entstehen. Zum einen muss eindeutig festgestellt werden, dass die Kündigung unwirksam war. Hinzu kommt, dass der Grund für die Unwirksamkeit in einer Pflichtverletzung begründet liegt. Entsteht dem Mitarbeiter durch die Kündigung ein finanzieller Schaden, kann dieser eine Kompensation einfordern.
Zudem hat die laufende Kündigungsschutzklage keine Auswirkungen auf andere gesetzlich zugesicherte Ansprüche. So darf der Arbeitnehmer auch während eines laufenden Verfahrens ein Arbeitszeugnis anfordern. Dabei sollte jedoch dringend die Ausschlussfrist eingehalten werden. Wartet der Kläger zuerst das Urteil ab und fordert im Nachgang das Arbeitszeugnis an, kann der Anspruch bereits verfallen sein.
Fax, E-Mail, WhatsApp und Co.: Anforderungen der Schriftform
Der § 126 des BGB sieht für die Kündigung ganz konkret die sog. Schriftform vor. Im Gesetzestext heißt es dazu: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen [...] bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“. Ohne diese Voraussetzung ist eine Kündigung grundsätzlich unwirksam. Die Kündigung muss vom Arbeitgeber oder einem Vertretungsberechtigten eigenhändig unterzeichnet und dem Beschäftigten als Original ausgehändigt werden. Beim Abschließen und Auflösen von Verträgen akzeptiert der Gesetzgeber mittlerweile oft die elektronische Form, sofern diese nicht explizit ausgeschlossen ist. Genau das ist bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses jedoch der Fall. Das Zusenden einer @ART9175:anwaltsregister[digitalen Kopie per Fax, E-Mail oder Messengerdienst][digitalen Kopie per Fax, E-Mail oder Messengerdienst]@ genügt demnach nicht.
Pixabay.com © niekverlaan CCO Public Domain In der digitalen Arbeitswelt lassen sich viele Dinge mittlerweile am PC oder Smartphone erledigen. Bei Kündigungen ist die Schriftform jedoch alternativlos.
Kündigung ohne Befugnis oder Bevollmächtigung
Was häufig vergessen wird: Es spielt es auch eine Rolle, wer dem Arbeitnehmer kündigt. In jedem Fall muss die Person dazu befugt sein und in der Regel ist dies der Geschäftsführer. Ein direkter Vorgesetzter (z. B. Der Abteilungsleiter) kann zwar ebenfalls kündigen, er benötigt dafür aber eine Vollmacht. Außerdem sollte dem Mitarbeiter diese Befugnis im Vorfeld mitgeteilt worden sein. Andernfalls können berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung aufkommen. Hierfür genügt jedoch schon der Aushang der Bevollmächtigung oder eine Veröffentlichung über das interne Netzwerk. Eine persönliche Mitteilung ist hingegen nicht nötig.
Verlängerte Kündigungsfristen müssen berücksichtigt werden
Fatal kann auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sein. Diese ist keinesfalls grundsätzlich auf vier Wochen begrenzt, sondern verlängert sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Arbeitet der Mitarbeiter bereits länger als zwei Jahre im Unternehmen steht ihm eine Fristverlängerung von einem Monat zu. Die zusätzliche Dauer erhöht sich stufenweise im Laufe der Zeit, um bis zu sieben Monate. Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten die vorgeschriebenen Fristen zwar nicht, doch muss sie innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Ist die Frist abgelaufen, besteht nur noch die Möglichkeit einer ordentlichen Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses.
Unmissverständliche und klare Formulierungen
Rechtssicherheit ist in Deutschland ein zentrales juristisches Prinzip. Um diese zu gewährleisten, sollten die Formulierungen in einer Kündigung immer eindeutig sein. Daher kann die Kündigung nicht als Option formuliert und an eine zusätzliche Bedingung geknüpft werden. Eine Kündigung, die nur dann gültig ist, wenn eine weitere genannte Voraussetzung erfüllt ist, ist in jedem Fall unwirksam. Das betrifft auch die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Dieser kann beispielsweise keine Kündigung einreichen, die erst dann in Kraft treten soll, wenn die Bewerbung auf einen Job bei einem anderen Arbeitgeber erfolgreich war. Ein anderes Beispiel wäre der geplante Wohnortwechsel bis zu einem bestimmten Datum.
Fristlose Kündigung nur mit triftigem Grund
Viele Arbeitnehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass bei einer außerordentlichen Kündigung die Begründung in der Kündigungserklärung erhalten sein muss. Dies trifft jedoch nicht zu und ist damit auch keine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Allerdings darf der Gekündigte eine Begründung verlangen, die schriftlich zu erfolgen hat. Zu den wichtigen Kündigungsgründen zählen:
● Diebstahl und andere Straftaten
● Sexuelle Belästigung
● Gewalttätiges Verhalten
● Ausübung psychischer Gewalt (Mobbing)
Häufig wird vergessen, dass auch Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis fristlos aufkündigen können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die wichtigen Gründe für die Arbeitnehmerkündigung decken sich mit den bereits genannten. Zusätzliche Begründungen können ein mangelnder Arbeitsschutz, ein fehlender Ausgleich für geleistete Überstunden oder rückständige Gehaltszahlungen sein.
Anhörung vor dem Betriebsrat notwendig
Sofern es in dem betreffenden Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser im Vorfeld über die geplante Kündigung informiert werden. Der Betriebsrat hat dann die Möglichkeit, Stellung zu beziehen und kann dem Vorhaben widersprechen. Anschließend darf der Arbeitgeber trotz Widerspruch kündigen, sofern der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet und angehört wurde. Wichtig ist, dass bei der Mitteilung über die Kündigung alle zentralen Informationen vorliegen. Vergisst oder unterschlägt der Arbeitgeber personenbezogene Daten, die Arbeitsplatzbeschreibung oder Kündigungsgründe, ist der Betriebsrat formal betrachtet nicht ausreichend informiert worden. Auch besondere Umstände (Schwangerschaft, Behinderung, etc.) oder die Art der Kündigung (ordentlich, außerordentlich) müssen aus dem Schriftstück eindeutig hervorgehen.