1. Reparatur und Instandsetzung von Schäden
Bereits in § 535 BGB wird festgelegt, dass der Vermieter dem Mieter die Wohnung in einem bestimmten Zustand überlassen muss. Dieser muss geeignet sein, die Wohnung vertragsgemäß zu nutzen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Wohnung vom Vermieter in diesem Zustand bis zum Ende der Mietzeit zu erhalten ist. Somit hat der Vermieter entsprechende Reparaturen in vielen Fällen selbst zu tragen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Rohrbruch
- Defekte Rolladenkästen
- Verkalkungen von Wasserhähnen
- Undichte Heizkörper
Der Vermieter darf dem Mieter allenfalls kleinere Schönheitsreparaturen aufbürden. Zu diesem Zweck sind allerdings zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die entsprechende Klausel im Vertrag muss feste Kostengrenzen pro Reparatur und eine Maximalkostengrenze pro Jahr nennen. Die Jahresobergrenze wird von vielen Experten häufig bei 8 % der Jahreskaltmiete ohne Nebenkosten gesehen.
- Es dürfen dem Mieter nur Reparaturkosten an Einrichtungsgegenständen der Wohnung aufgebürdet werden (z.B. keine Rohre oder Leitungen)

Die Höhe der Reparaturkosten für Kleinreparaturen in einer Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ist ebenfalls des Öfteren Streitpunkt in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Sie sollte nicht zu hoch angesetzt werden und gilt tatsächlich als klare Grenze – ist die Reparatur teurer, muss der Vermieter sie allein tragen. Liegen sie hingegen darunter, sind sie bei Zulässigkeit alleinige Sache des Mieters.
2. Brandschutz und Rauchmelder
In punkto Brandschutz existieren bereits beim Bau eines Hauses gewisse Vorschriften, die die Sicherheit der späteren Mieter gewährleisten sollen. Das Treppenhaus gilt beispielsweise rein juristisch als Fluchtweg bei einem Brand. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Gänge über eine gewisse Mindestbreite verfügen und zudem keine sperrigen Sachen im Flur abgestellt werden. Zwar ist das Abstellen von Kinderwagen und auch Gehhilfen im Hausflur durchaus erlaubt, jedoch dürfen die Gegenstände nicht den Fluchtweg versperren.
Darüber hinaus gehört zu den Brandschutzverpflichtungen das Anbringen von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Wohnungen. Häufig sterben Bewohner eines brennenden Hauses nämlich nicht an den Flammen, sondern am giftigen Rauch. Rauchwarnmelder sind in der Lage, die Betroffenen frühzeitig zu warnen, so dass diese Gegenmaßnahmen ergreifen und das Gebäude verlassen können. Mittlerweile haben alle Bundesländer in ihren Landesbauordnungen entsprechende Vorschriften erlassen:
- Einbau im Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flur: Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Saarland.
- Einbau in allen Schlafzimmern und in Fluren: Sachsen, Baden-Württemberg
- Einbau in allen Aufenthaltsräumen (außer Küchen): Berlin, Brandenburg
Darüber hinaus ist in fast allen Bundesländern festgelegt, dass Vermieter für den Einbau der Rauchmelder verantwortlich sind. Die Betriebsbereitschaft ist je nach Bundesland entweder der Eigentümer (Vermieter) oder der Mieter zu überwachen. Diese Pflichten sind zum einen aus Sicherheitsgründen wichtig, werden jedoch nach einem Brand auch versicherungstechnisch relevant.
3. Funktionsfähigkeit der Heizung
Vermieter sind verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Heizung in einem Wohngebäude in der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April sicherzustellen.
Die Periode kann sich durch vertragliche Vereinbarungen ändern, so dass die Heizperiode beispielsweise vom 15. September bis zum 15, Mai gilt. Andere gerichtliche Entscheidungen legten zudem fest, dass auch außerhalb dieser Zeit bei sehr niedrigen Außentemperaturen eine Beheizungsmöglichkeit vorhanden sein muss (AG Uelzen, Urteil vom 9.4.1986, Az. 4 a C 272/86 = WuM 1986, 212). Eine gewisse Mindesttemperatur am Tag ist wie die Heizperiode nicht im Gesetz festgehalten, sondern durch verschiedene richterliche Entscheidungen eingegrenzt worden: Zwischen 24 und 6 Uhr morgens halten Gerichte je nach Entscheidung auch Temperaturen von 17-19 ˚C für annehmbar (Landgericht Hannover, Beschluss vom 22.12.1983, Az. 514 C 18524/83 = WuM 1984, 196 und Landgericht Berlin, Urteil vom 26.05.1998, Az. 64 S 266/97 = NZM 1999, 1039). Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die nötige Sicherheit rund um seine Immobilie zu gewährleisten. Dazu gehört im Winter beispielsweise die Räum- und Streupflicht, die je nach Bundesland individuell geregelt ist. Bei den Tageszeiten gibt es zumindest grobe Richtwerte: Trotzdem sind diese Fristen keineswegs in Stein gemeißelt. Die Pflicht sollte sich am allgemeinen Verkehrsbedürfnis orientieren und kann sich somit je nach Region verschieben. Da nachts nicht gestreut werden muss, liegen Vermieter mit einem Streudienst bis 22 Uhr (Beginn der Nachtruhe) auf der sicheren Seite. Diese Fristen zeigen an, dass Fußgänger außerhalb der Zeiten nicht mehr darauf vertrauen können, dass die Gehwege entsprechend geräumt und gestreut wurden. Bei einem Sturz haftet der Grundstückseigentümer demzufolge auch nicht für entstandene Schäden. Vermieter haben allerdings hierzulande die Möglichkeit, die Pflicht für den Räum- und Streudienst auf die Mieter ihrer Immobilie abzuwälzen. Am besten erfolgt dies durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die die Pflicht und den Turnus genauer umreißt. Eine Klausel in der Hausordnung kann hingegen problematisch werden, wie ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.01.2011 zeigt (Az.: 210 C 107/10). Die Gerätschaften wie eine Schneeschaufel zählen zum Hauszubehör und müssen vom Vermieter angeschafft werden. Anders sieht dies beim Streusalz aus: Wenn es keine besondere Regelung zu den Nebenkosten im Mietvertrag gibt, müsste theoretisch der Vermieter diese Kosten alleine tragen. Wird im Mietvertrag jedoch festgelegt, dass der Mieter die Nebenkosten nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) tragen muss, ist der Vermieter verpflichtet, diese entsprechend aufzuführen und transparent zu machen. Dies entspricht dem Standard, wobei die Mieter im laufenden Jahr einen Abschlag für die Nebenkosten zahlen und der Vermieter nachträglich eine genaue Nebenkostenabrechnung anfertigt. Zu viel bezahlte Beträge müssen vom Vermieter erstattet werden, während Fehlbeträge nachgefordert werden können. Zu den Betriebskosten zählen laut § 2 BetrKV) unter anderem: Diese können vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Verwaltungskosten für ein Objekt oder Instandhaltungsarbeiten sind hingegen nicht als Nebenkosten anzusetzen. Erstere muss der Vermieter allein tragen und für die Instandhaltungsaufgaben gibt es spezielle Regelungen, die die Rechtsprechung mittlerweile konkretisiert hat. Neben den oben genannten Pflichten existieren noch weitere kleine Punkte, auf die Vermieter achten sollten: Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, welches so hart umkämpft ist wie das Mietrecht. Dies zeigt sehr deutlich, dass Vermieter eine ganze Reihe von Pflichten haben, um die gerungen wird. Somit wird die Devise „Eigentum verpflichtet“ tatsächlich mit Leben gefüllt. Leider ist es jedoch erforderlich, zahlreiche Regelungen zu kennen, um am Ende keine juristischen Risiken einzugehen. Wer hier umsichtig ist, verhindert am Ende böse Überraschungen.
4. Verkehrssicherheitspflicht
5. Abrechnung der Nebenkosten
Weitere Pflichten für Vermieter
Fazit