Die mit dem Amt des Betriebsrats verbundenen Aufgaben sind gesetzlich geregelt. In erster Linie erwartet man, dass er sich für die Rechte und die Belange der Arbeitnehmer des Unternehmens einsetzt. Zudem hat er dafür Sorge zu tragen, dass Normen eingehalten werden, welche zu den Gunsten seiner Kollegen bestehen. Die Förderung von Maßnahmen bezüglich des Umwelt- und Arbeitsschutzes fallen ebenfalls in seinen Aufgabenbereich. Außerdem achtet der Betriebsrat darauf, dass die Inklusion von Mitarbeitern aus Randgruppen durchgeführt und gefördert wird. Sein Augenmerk liegt ebenfalls darauf, dass Arbeitnehmer beider Geschlechter gleichbehandelt werden und ihnen dieselben Chancen zuteilwerden. Zu gewissen Sachverhalten kann der Betriebsrat außerdem einen entsprechenden Sachverständigen zur Hilfe hinzuziehen.
Diese verantwortungsvollen und komplexen Aufgaben kann ein zum Betriebsrat gewählter Mitarbeiter eines Unternehmens allerdings nur dann wahrnehmen, wenn er über das notwendige Hintergrundwissen verfügt. Sich dieses anzueignen ist folglich Pflicht und Recht zugleich.
Schulungsanspruch für Betriebsräte
Das entsprechende Knowhow für den Posten des Betriebsrates wird in speziellen Schulungen vermittelt. Zu diesem Wissen zählen Grundkenntnisse aus den Bereichen Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Damit der Betriebsrat diese Angebote wahrnehmen kann, muss der Arbeitgeber ihn für die Dauer der Schulung von seinen betrieblichen Aufgaben freistellen. Der Arbeitgeber ist vom Gesetz her dazu verpflichtet, dass diese Freistellung ohne eine Minderung des Arbeitsentgelts geschieht. Außerdem übernimmt er jegliche Kosten, die zu Schulungszwecken anfallen. Hierzu zählen die Seminargebühr, die Anfahrt zum Schulungsort und eventuelle Ausgaben für Kost und Logis. Das gilt jedoch nur für Seminare, die für die Arbeit als Mitglied im Betriebsrat unabdinglich sind. Falls ein Mitglied des Betriebsrates nur auf Teilzeitbasis arbeitet, besteht der Anspruch auf Freizeitausgleich für jeden Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines in Vollzeit arbeitenden Arbeitnehmers.
Dieser Schulungsanspruch besteht ebenfalls unmittelbar vor dem nächsten Termin zu einer kommenden Betriebsratswahl. Das gilt speziell für die sogenannten Grundlagenseminare.
Die Notwendigkeit von Grundlagenseminaren
Für die Durchführung der Aufgaben eines Betriebsrates gehören gewisse Grundlagen zu seinem Arbeitswerkzeug. Diese Kenntnisse eignen sich die Mitglieder des Betriebsrats zum einen mithilfe von für das Selbststudium zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften an. Zum anderen sind diese Kenntnisse Teil von Schulungsinhalten und für jeden Mitarbeiter des Betriebsrates erforderlich. Eine Möglichkeit zu ihrem Erwerb stellen spezifische Einführungsseminare dar. Basiskenntnisse benötigen Mitglieder des Betriebsrates beispielsweise zum Thema Datenschutz im Betrieb. Zu diesem Teilbereich gibt es zahlreiche Seminare. Ein weiterer Bereich, über den jedes Mitglied des Betriebsrats Grundkenntnisse verfügen muss, ist das Thema Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Die Notwendigkeit einer Schulung zu diesem Thema ist sogar gesetzlich geregelt, falls hierzu noch keine Kenntnisse vorhanden sind.
Der Besuch weiterführender Schulungen
Neben den Schulungen für Grundlagenkenntnisse in den für das Amt des Betriebsrats erforderlichen Bereichen besteht in gewissen Fällen die Option, weiterführende Schulungen zu besuchen. Die Notwendigkeit zum Besuch solcher Seminare besteht dann, wenn die darin erworbenen Fähigkeiten in der Folgezeit unabdinglich sind und der Betriebsrat sein Amt ohne diese seine Aufgaben nicht sachgemäß durchführen kann. Diese Erforderlichkeit ergibt sich in einigen Fällen durch die spezielle Funktion des zu schulenden Mitglieds. Ein weiterer Fall, in dem eine weiterführende Schulung erforderlich ist, besteht dann, wenn ein Teil des Betriebsrats zur Prävention initiativ tätig werden muss. Zu diesem Thema ist es wichtig zu wissen, dass die Rechtsprechung zunehmend die Erforderlichkeit anerkennt, gewisse Spezialthemen zu vertiefen. Zu diesen zählen vertiefende Kenntnisse im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an Grundlagenseminaren nicht zahlen will?
Es ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, dass die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats eines Unternehmens das Recht auf den Besuch diverser Grundlagenseminare haben. Dennoch kann es sein, dass ein Arbeitgeber dafür nicht zahlen will. Eventuell weigert er sich sogar, die Teilnahme für ein solches Seminar während der Arbeitszeit zu genehmigen. Hält ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Grundlagenseminar für den Betriebsrat nicht für erforderlich oder angemessen, hat er die Möglichkeit, sich an die entsprechende Eignungsstelle zu wenden. Der Betriebsrat hingegen hat die Option, das Arbeitsgericht zur Durchsetzung seiner Rechte zu konsultieren. Dieses entscheidet im Anschluss über die Dringlichkeit des entsprechenden Seminars.
Sollte ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Seminar für nicht erforderlich halten, sollte das Betriebsratsmitglied trotzdem den Entschluss fassen, an dem entsprechenden Seminar teilzunehmen. Bestätigt das Gericht die Erforderlichkeit nicht, muss der Arbeitgeber das Entgelt für die Freistellung entrichten.
Im besten Fall kennt sich der Betriebsrat gut in der neuesten Rechtsprechung in Bezug auf die betriebliche Praxis aus. Dieses Wissen erlaubt ihm nämlich, eine realistische Einschätzung über die eigene rechtliche Situation. An dieser kann er sein folgendes Handeln orientieren und gerichtliche Verfahren im Vorfeld vermeiden.
Um den Besuch einer Schulung zu gewissen Themen durchzusetzen, reicht es, wenn ein Mitarbeiter des Betriebsrats nachweisen kann, dass unterschiedliche Mitarbeiter ihn dazu mehrfach konsultiert haben. Das gilt beispielsweise für das Thema Burn-out. Wurde der Betriebsrat nämlich mehrfach über Situationen von Überforderung informiert, ist der Besuch eines Seminars zu diesem Thema gerechtfertigt. In Bezug auf die Thematik Mobbing besteht die Möglichkeit auf die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, wenn der Betriebsrat eine entsprechende Konfliktsituation darlegt, Handlungsbedarf zur Wahrnehmung der eigenen Aufgaben besteht und das in einer Schulung erworbene Wissen hierfür unabdinglich ist.
Im Allgemeinen gilt jedoch, dass der Betriebsrat das in einer Schulung vermittelte Wissen auf die Notwendigkeit für die Ausübung seines Amtes untersuchen muss. Hierfür muss eine spezielle Situation nicht unbedingt für die unmittelbare Zukunft absehbar sein.
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