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Kommunalrecht und Öffentliches Recht | 26.04.2019

Öffentliche Brunnen

Baden in öffentlichen Brunnen – Ist das erlaubt?

Baden im Brunnen: Darf man in öffentlichen Brunnen planschen?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Sommer, Sonne, Stadt – und viele Brunnen. Anita Ekberg hat in einer berühmten Filmszene nicht lange gezögert und sich in den Trevi-Brunnen gestürzt. Ihr Glück: Außer Marcello Mastroianni war in dem Moment niemand zugegen - an einem der sonst belebtesten Plätze Roms. Auch kein Ordnungs­hüter, der sie hätte abhalten können. Denn im Trevi-Brunnen zu baden ist verboten und wird mit hohen Bußgeldern geahndet. Doch wie ist es in deutschen Sätdten? Ist Baden in öffentlichen Brunnen erlaubt, oder zumindest das Reinhalten der Füße zur Abkühlung? Wie ist die Rechtslage in Deutschland?

Öffentliche Brunnen in den Städten dienen zunächst einmal der Zierde. An ihrem Anblick sollen sich Bürger und Touristen erfreuen. Die Brunnen sollen das Stadtbild verschönern. Sie dienen weder der öffentlichen Trink­wasser­ver­sorgung, noch sind sie als Ersatz­bade­anstalt gedacht. Ästhetisch ist das sinnvoll; Anita Ekberg in allen Ehren, aber die meisten Menschen verschönern einen Brunnen nicht gerade, wenn sie ihre Leiber reinwuchten.

Dessen ungeachtet sind in öffentlichen städtischen Brunnen planschende Kinder (und manchmal auch Erwachsene) in den Sommer­monaten kein seltener Anblick. Die meisten Menschen begnügen sich dabei damit, ihre Füße ins Wasser zu halten und sich auf diese Weise auf dem Brunnenrand sitzend zu erfrischen. Manchmal fallen aber auch alle Hemmungen und es folgt ein Ganz­körper­bad – gerne nachts und mit einem lebens­bejahenden Anteil Alkohol im Blut.

Doch ist das überhaupt erlaubt? Darf man einfach so in einem öffentlichen Brunnen baden?

Stellt sich die Frage, ob das erlaubt ist und man mit Fug und Recht in einem öffentlichen Brunnen baden darf. Bei der Suche nach der Antwort gehen nicht die Meinungen auseinander, sondern die Gesetze. Da öffentliche Brunnen in der Regel den Kommunen gehören, kann auch jede Kommune selbst darüber entscheiden, wie ihre Brunnen genutzt werden dürfen und ob und in welcher Weise das Baden erlaubt ist. Über die Nutzung von Brunnen auf privaten Flächen entscheidet der Eigentümer oder Betreiber der Fläche.

Nutzung städtischer Brunnen unterliegt Kommunalrecht

Die Brunnen­nutzung ist in den Kommunen in Deutschland unterschiedlich gestaltet. Viele Kommunen haben die Frage explizit in einer gesetzlichen Vorschrift oder kommunalen Satzung geregelt.

Beispiel Berlin

So regelt in Berlin das Grün­anlagen­gesetz in § 6 Absatz 1, dass Erholungs­anlagen nur so benutzt werden dürfen, „wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweck­bestimmung ergibt“. Gemäß § 6 Absatz 2 des Berliner Grün­anlagen­gesetzes ist das Baden „nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet“.

In den Berliner Brunnen ist das Baden also verboten. Auch das Planschen oder Reinhalten der Füße ist dieser Vorschrift zufolge nicht gestattet, da die Brunnen in der Regel zum Anschauen, als Sehens­würdigkeit und zur Ver­schönerung eines Platzes gedacht sind, und eben nicht zum Betreten des Brunnens zum Planschen oder Baden. Sofern etwas anderes gelten soll, muss die abweichende Nutzung ausdrücklich geregelt sein. So gibt es in Berlin beispiels­weise mehrere so genannte „Kinder­planschen“, die bei warmem Wetter tagsüber in Betrieb genommen werden und von Kindern zur Erfrischung und zum Spielen genutzt werden können.

Baden in öffentlichen Brunnen als Ordnungswidrigkeit

Gemäß dem Berliner Grün­anlagen­gesetz stellt es sogar eine Ordnungs­widrigkeit dar, außerhalb der ausgewiesenen Flächen zu baden. Das ordnungs­widrige Baden in einem Berliner Brunnen kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro bestraft werden (§ 7 Absatz 3 Berliner Grün­anlagen­gesetz).

Die Rechtslage in anderen Städten – Baden in Brunnen fast überall verboten

Wie Berlin halten es die meisten Städte. So ist in München gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 7 der Münchner Grün­anlagen­satzung „das Baden in Gewässern außer in Frei­bade­geländen verboten“. Von diesem grund­sätzlichen Verbot kann die Stadt für bestimmte Brunnen­anlagen aber Ausnahmen zulassen.

Auch in den öffentlichen Brunnen Wiesbadens darf nicht gebadet werden. Ganz klar regelt Köln in § 17 Absatz 1 der Kölner Stadt­ordnung: „In Brunnen und Spring­brunnen ist das Baden verboten.“ Auch in Weimars öffentlichen Brunnen darf nicht geplanscht oder gebadet werden – mit Ausnahme des Spritz­brunnens am Herderplatz und des „Spuckers und Schluckers“ in der Ferdinand-Freiligrath-Straße. Das allgemeine Badeverbot in den Brunnen Weimars dient dem Schutz der historischen Brunnen als Denkmäler der Stadt.

Ebenfalls nicht gebadet werden darf in den öffentlichen Brunnen der Städte Erfurt und Eisenach. So wie diese beiden thüringischen Städte halten es die allermeisten Kommunen in Deutschland, die das Baden in ihren Brunnen verbieten. Eine der wenigen Ausnahmen bildet Jena, wo das Baden in den öffentlichen Brunnen gestattet ist.

Warum verbieten Städte das Baden in öffentlichen Brunnen?

Die Kommunen verfolgen mit den Bade­verboten für ihre Brunnen­anlagen keineswegs Gängelungs­absichten gegenüber den Bürgern. Vielmehr geht es um Sicherheits­aspekte, d.h. die Angst vor Beschädigungen der Brunnen und Verletzungen der Nutzer. Die Sorge um die Pflege und Erhaltung spielt insbesondere bei historischen Brunnen, die dem Denkmal­schutz unterstehen, eine wichtige Rolle. Zum anderen will sich keine Stadt dem Vorwurf der mangelhaften Erfüllung ihrer Verkehrs­sicherungs­pflichten aussetzen. Bei Brunnen, die zur Zierde und nicht zum Baden errichtet werden, ist das Wasser­becken nun einmal anders konzipiert als es bei Becken, die zum Baden betreten werden dürfen, der Fall ist. So können in Brunnen Wasser­leitungen und Schläuche offen im Brunnen­becken liegen, über die gestolpert werden kann. Die Becken sind möglicher­weise nicht mit rutsch­festen Materialien ausgelegt, so dass man leicht in ihnen ausrutschen kann, und die Wasser­düsen bergen möglicher­weise ein erhebliches Verletzungs­potential.

Im Sommer planschen trotzdem viele Menschen in den Brunnen: Wie werden die Badeverbote durchgesetzt?

Das eine ist die offizielle gesetzliche Regelung, bei denen die meisten Städte auf Nummer sicher gehen und das Baden lieber rechtlich verbieten als es zuzulassen. Auf einem anderen Blatt steht, was nun passiert, wenn sich jemand nicht an die Vorschriften hält und allen Verbots­regelungen und Bußg­eld­androhungen zum Trotz in einen öffentlichen Brunnen steigt, um sich ein wenig zu erfrischen. Bei heißen Temperaturen drücken anscheinend die meisten Kommunen ein Auge zu bzw. setzen ihre Verbote nicht durch. So ist es in Städten wie München oder Berlin kein seltenes Bild, dass Kinder in den Sommer­monaten bei großer Hitze in den städtischen Brunnen planschen. Manche halten nur ihre Füße ins Wasser, während sich andere Kinder in Badehose ins Wasser stürzen. Dies wird von Seiten der Städte auch in vielen Brunnen toleriert – zumindest an den ganz heißen Tagen. Bei denkmal­geschützten Brunnen wie dem Münchner Wittels­bacher Brunnen sollte man aber nicht darauf setzten, dass die Kommune wegschaut. Die Stadt München bittet jedenfalls darum, das Badeverbot einzuhalten, damit der historische Brunnen nicht beschädigt wird.

Besonderer Schutz von historischen Brunnenanlagen

Es kommt eben immer auch auf den Brunnen an, ob die Städte bei warmen Temperaturen ein Auge zudrücken und die Brunnen­nutzer trotz Badeverbots gewähren lassen. Je fragiler das Bauwerk, je historisch und architektonisch bedeutender, desto eher sind die Städte bemüht, ihre Badeverbote auch durch­zusetzen.

Am un­problematischsten sind sicherlich ebenerdige Brunnen­anlagen, bei denen die Wasser­düsen in die Erde eingelassen sind, so dass weder Beschädigungen der Anlage noch Verletzungen der Badenden zu erwarten sind, wenn diese die Anlagen betreten.

Am ehesten wird das Planschen auch bei Kindern geduldet. Ebenso werden Erwachsene, die sich lediglich ruhig auf den Brunnenrand setzen und die Füße ins Wasser halten, zumeist toleriert, sofern es sich nicht um einen besonders fragilen Brunnen oder ein historisches Baudenkmal handelt.

Viele Kommunen tolerieren das Planschen in Brunnen in einem gewissen Rahmen

Aber verlassen kann man sich darauf nicht. Wenn die Stadt eingreift, zählt die geltende Rechtslage, die an vielen Orten auch mit einem Bußgeld­verfahren durchgesetzt werden kann.

Ausschlaggebend sind oftmals die Begleit­umstände. In der Hitze des Sommers entscheiden sich viele Städte zwar dazu, beim Baden in ihren Brunnen nicht einzuschreiten. Dies gilt aber nur, wenn dabei niemand anderes gestört wird. Lärm­belästig­ungen sind stets verboten – auch beim Baden in einem Brunnen. In Berlin regelt das Grün­anlagen­gesetz in § 6 Absatz 1 Nr. 1 ausdrücklich, dass ordnungswidrig handelt, wer Lärm verursacht, „der andere Anlagen­besucher unzumutbar stört“. Ordnungswidrig handelt ferner, wer Aus­stattungen „beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagen­besucher gefährdet oder unzumutbar stört“. Ob das Baden also toleriert wird oder nicht: Bei Vandalismus und Lärm­belästig­ungen sind die Städte zum Schutz ihrer Anlagen und Bürger gehalten, auch im Sommer genau hinzuschauen.

Berliner Grün­anlagen­gesetz

§ 6 Benutzung der Anlagen

(1) Öffentliche Grün- und Erholungs­anlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweck­bestimmung ergibt. Die Benutzung muß schonend erfolgen, so daß An­pflanzungen und Aus­stattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagen­besucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten:

1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagen­besucher unzumutbar stört,

[…]

(2) Tätigk­eiten, wie Rad-, Skate­board­fahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadt­räumlicher und stadt­gestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungs­ansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umwelt­schutzes möglich ist.

Berliner Grün­anlagen­gesetz

§ 7 Ordnungs­widrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung

1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 An­pflanzungen oder Aus­stattungen beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagen­besucher gefährdet oder unzumutbar stört,

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagen­besucher unzumutbar stört,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießg­eräte benutzt,

4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufen läßt, auf Kinder-, Ball­spiel­plätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden läßt,

5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält,

6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungs­anlagen mit Kraft­fahrzeugen, außer Kranken­fahr­stühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt,

7. entgegen § 6 Abs. 2 außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen radfährt, Skateboard fährt, Ball spielt, badet, Boot fährt, reitet oder grillt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die öffentlichen Grün- und Erholungs­anlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht bereits eine Ordnungs­widrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darstellt. (3) Die Ordnungs­widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungs­behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten ist das Bezirksamt.

Kölner Stadt­ordnung

§ 17 Gewässer – Baden und Nutzung

(1) Im Geltungs­bereich dieser Verordnung ist das Baden in öffentlichen Gewässern verboten. Nur in den ausgewiesenen Bade­einrichtungen, d. h. im Schwimm­bad­bereich Fühlinger See, im Schwimm­bad­bereich Escher See und im Vingster Bad ist das Baden auf eigene Gefahr erlaubt. In Brunnen und Spring­brunnen ist das Baden verboten.

(2) Das Betreten von zu­gefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr.

Münchner Grün­anlagen­satzung

§ 2 Verhalten in den Grün­anlagen

(1) Im Rahmen der Grün­anlagen­nutzung dürfen andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden; die Grün­anlagen selbst dürfen nicht beschädigt werden. Nutzungen, die nicht unmittelbar den in § 1 genannten Zwecken dienen, sind unzulässig.

(2) In den Grün­anlagen sind danach insbesondere die nachfolgend aufgeführten

Verhaltens­weisen untersagt:

[…]

7. das Baden in Gewässern außer in Frei­bade­geländen; das Baden ohne Bade­bekleidung

(Sonnen-, Luft- und Wasserbaden) außerhalb der hierfür ausgewiesenen Bereiche;

[…]

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