Öffentliche Brunnen in den Städten dienen zunächst einmal der Zierde. An ihrem Anblick sollen sich Bürger und Touristen erfreuen. Die Brunnen sollen das Stadtbild verschönern. Sie dienen weder der öffentlichen Trinkwasserversorgung, noch sind sie als Ersatzbadeanstalt gedacht. Ästhetisch ist das sinnvoll; Anita Ekberg in allen Ehren, aber die meisten Menschen verschönern einen Brunnen nicht gerade, wenn sie ihre Leiber reinwuchten.
Dessen ungeachtet sind in öffentlichen städtischen Brunnen planschende Kinder (und manchmal auch Erwachsene) in den Sommermonaten kein seltener Anblick. Die meisten Menschen begnügen sich dabei damit, ihre Füße ins Wasser zu halten und sich auf diese Weise auf dem Brunnenrand sitzend zu erfrischen. Manchmal fallen aber auch alle Hemmungen und es folgt ein Ganzkörperbad – gerne nachts und mit einem lebensbejahenden Anteil Alkohol im Blut.
Doch ist das überhaupt erlaubt? Darf man einfach so in einem öffentlichen Brunnen baden?
Stellt sich die Frage, ob das erlaubt ist und man mit Fug und Recht in einem öffentlichen Brunnen baden darf. Bei der Suche nach der Antwort gehen nicht die Meinungen auseinander, sondern die Gesetze. Da öffentliche Brunnen in der Regel den Kommunen gehören, kann auch jede Kommune selbst darüber entscheiden, wie ihre Brunnen genutzt werden dürfen und ob und in welcher Weise das Baden erlaubt ist. Über die Nutzung von Brunnen auf privaten Flächen entscheidet der Eigentümer oder Betreiber der Fläche.
Nutzung städtischer Brunnen unterliegt Kommunalrecht
Die Brunnennutzung ist in den Kommunen in Deutschland unterschiedlich gestaltet. Viele Kommunen haben die Frage explizit in einer gesetzlichen Vorschrift oder kommunalen Satzung geregelt.
Beispiel Berlin
So regelt in Berlin das Grünanlagengesetz in § 6 Absatz 1, dass Erholungsanlagen nur so benutzt werden dürfen, „wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt“. Gemäß § 6 Absatz 2 des Berliner Grünanlagengesetzes ist das Baden „nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet“.
In den Berliner Brunnen ist das Baden also verboten. Auch das Planschen oder Reinhalten der Füße ist dieser Vorschrift zufolge nicht gestattet, da die Brunnen in der Regel zum Anschauen, als Sehenswürdigkeit und zur Verschönerung eines Platzes gedacht sind, und eben nicht zum Betreten des Brunnens zum Planschen oder Baden. Sofern etwas anderes gelten soll, muss die abweichende Nutzung ausdrücklich geregelt sein. So gibt es in Berlin beispielsweise mehrere so genannte „Kinderplanschen“, die bei warmem Wetter tagsüber in Betrieb genommen werden und von Kindern zur Erfrischung und zum Spielen genutzt werden können.
Baden in öffentlichen Brunnen als Ordnungswidrigkeit
Gemäß dem Berliner Grünanlagengesetz stellt es sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, außerhalb der ausgewiesenen Flächen zu baden. Das ordnungswidrige Baden in einem Berliner Brunnen kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro bestraft werden (§ 7 Absatz 3 Berliner Grünanlagengesetz).
Die Rechtslage in anderen Städten – Baden in Brunnen fast überall verboten
Wie Berlin halten es die meisten Städte. So ist in München gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 7 der Münchner Grünanlagensatzung „das Baden in Gewässern außer in Freibadegeländen verboten“. Von diesem grundsätzlichen Verbot kann die Stadt für bestimmte Brunnenanlagen aber Ausnahmen zulassen.
Auch in den öffentlichen Brunnen Wiesbadens darf nicht gebadet werden. Ganz klar regelt Köln in § 17 Absatz 1 der Kölner Stadtordnung: „In Brunnen und Springbrunnen ist das Baden verboten.“ Auch in Weimars öffentlichen Brunnen darf nicht geplanscht oder gebadet werden – mit Ausnahme des Spritzbrunnens am Herderplatz und des „Spuckers und Schluckers“ in der Ferdinand-Freiligrath-Straße. Das allgemeine Badeverbot in den Brunnen Weimars dient dem Schutz der historischen Brunnen als Denkmäler der Stadt.
Ebenfalls nicht gebadet werden darf in den öffentlichen Brunnen der Städte Erfurt und Eisenach. So wie diese beiden thüringischen Städte halten es die allermeisten Kommunen in Deutschland, die das Baden in ihren Brunnen verbieten. Eine der wenigen Ausnahmen bildet Jena, wo das Baden in den öffentlichen Brunnen gestattet ist.
Warum verbieten Städte das Baden in öffentlichen Brunnen?
Die Kommunen verfolgen mit den Badeverboten für ihre Brunnenanlagen keineswegs Gängelungsabsichten gegenüber den Bürgern. Vielmehr geht es um Sicherheitsaspekte, d.h. die Angst vor Beschädigungen der Brunnen und Verletzungen der Nutzer. Die Sorge um die Pflege und Erhaltung spielt insbesondere bei historischen Brunnen, die dem Denkmalschutz unterstehen, eine wichtige Rolle. Zum anderen will sich keine Stadt dem Vorwurf der mangelhaften Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten aussetzen. Bei Brunnen, die zur Zierde und nicht zum Baden errichtet werden, ist das Wasserbecken nun einmal anders konzipiert als es bei Becken, die zum Baden betreten werden dürfen, der Fall ist. So können in Brunnen Wasserleitungen und Schläuche offen im Brunnenbecken liegen, über die gestolpert werden kann. Die Becken sind möglicherweise nicht mit rutschfesten Materialien ausgelegt, so dass man leicht in ihnen ausrutschen kann, und die Wasserdüsen bergen möglicherweise ein erhebliches Verletzungspotential.
Im Sommer planschen trotzdem viele Menschen in den Brunnen: Wie werden die Badeverbote durchgesetzt?
Das eine ist die offizielle gesetzliche Regelung, bei denen die meisten Städte auf Nummer sicher gehen und das Baden lieber rechtlich verbieten als es zuzulassen. Auf einem anderen Blatt steht, was nun passiert, wenn sich jemand nicht an die Vorschriften hält und allen Verbotsregelungen und Bußgeldandrohungen zum Trotz in einen öffentlichen Brunnen steigt, um sich ein wenig zu erfrischen. Bei heißen Temperaturen drücken anscheinend die meisten Kommunen ein Auge zu bzw. setzen ihre Verbote nicht durch. So ist es in Städten wie München oder Berlin kein seltenes Bild, dass Kinder in den Sommermonaten bei großer Hitze in den städtischen Brunnen planschen. Manche halten nur ihre Füße ins Wasser, während sich andere Kinder in Badehose ins Wasser stürzen. Dies wird von Seiten der Städte auch in vielen Brunnen toleriert – zumindest an den ganz heißen Tagen. Bei denkmalgeschützten Brunnen wie dem Münchner Wittelsbacher Brunnen sollte man aber nicht darauf setzten, dass die Kommune wegschaut. Die Stadt München bittet jedenfalls darum, das Badeverbot einzuhalten, damit der historische Brunnen nicht beschädigt wird.
Besonderer Schutz von historischen Brunnenanlagen
Es kommt eben immer auch auf den Brunnen an, ob die Städte bei warmen Temperaturen ein Auge zudrücken und die Brunnennutzer trotz Badeverbots gewähren lassen. Je fragiler das Bauwerk, je historisch und architektonisch bedeutender, desto eher sind die Städte bemüht, ihre Badeverbote auch durchzusetzen.
Am unproblematischsten sind sicherlich ebenerdige Brunnenanlagen, bei denen die Wasserdüsen in die Erde eingelassen sind, so dass weder Beschädigungen der Anlage noch Verletzungen der Badenden zu erwarten sind, wenn diese die Anlagen betreten.
Am ehesten wird das Planschen auch bei Kindern geduldet. Ebenso werden Erwachsene, die sich lediglich ruhig auf den Brunnenrand setzen und die Füße ins Wasser halten, zumeist toleriert, sofern es sich nicht um einen besonders fragilen Brunnen oder ein historisches Baudenkmal handelt.
Viele Kommunen tolerieren das Planschen in Brunnen in einem gewissen Rahmen
Aber verlassen kann man sich darauf nicht. Wenn die Stadt eingreift, zählt die geltende Rechtslage, die an vielen Orten auch mit einem Bußgeldverfahren durchgesetzt werden kann.
Ausschlaggebend sind oftmals die Begleitumstände. In der Hitze des Sommers entscheiden sich viele Städte zwar dazu, beim Baden in ihren Brunnen nicht einzuschreiten. Dies gilt aber nur, wenn dabei niemand anderes gestört wird. Lärmbelästigungen sind stets verboten – auch beim Baden in einem Brunnen. In Berlin regelt das Grünanlagengesetz in § 6 Absatz 1 Nr. 1 ausdrücklich, dass ordnungswidrig handelt, wer Lärm verursacht, „der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört“. Ordnungswidrig handelt ferner, wer Ausstattungen „beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört“. Ob das Baden also toleriert wird oder nicht: Bei Vandalismus und Lärmbelästigungen sind die Städte zum Schutz ihrer Anlagen und Bürger gehalten, auch im Sommer genau hinzuschauen.
Berliner Grünanlagengesetz
§ 6 Benutzung der Anlagen
(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muß schonend erfolgen, so daß Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten:
1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
[…]
(2) Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist.
Berliner Grünanlagengesetz
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Anpflanzungen oder Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte benutzt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufen läßt, auf Kinder-, Ballspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden läßt,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt,
7. entgegen § 6 Abs. 2 außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen radfährt, Skateboard fährt, Ball spielt, badet, Boot fährt, reitet oder grillt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht bereits eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darstellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bezirksamt.
Kölner Stadtordnung
§ 17 Gewässer – Baden und Nutzung
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Baden in öffentlichen Gewässern verboten. Nur in den ausgewiesenen Badeeinrichtungen, d. h. im Schwimmbadbereich Fühlinger See, im Schwimmbadbereich Escher See und im Vingster Bad ist das Baden auf eigene Gefahr erlaubt. In Brunnen und Springbrunnen ist das Baden verboten.
(2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr.
Münchner Grünanlagensatzung
§ 2 Verhalten in den Grünanlagen
(1) Im Rahmen der Grünanlagennutzung dürfen andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden; die Grünanlagen selbst dürfen nicht beschädigt werden. Nutzungen, die nicht unmittelbar den in § 1 genannten Zwecken dienen, sind unzulässig.
(2) In den Grünanlagen sind danach insbesondere die nachfolgend aufgeführten
Verhaltensweisen untersagt:
[…]
7. das Baden in Gewässern außer in Freibadegeländen; das Baden ohne Badebekleidung
(Sonnen-, Luft- und Wasserbaden) außerhalb der hierfür ausgewiesenen Bereiche;
[…]