Die Handynummer mit Anrufaufforderung im Fall eines Problems mit dem Parkplatz hinter der Windschutzscheibe zu hinterlassen, ist alles andere als ein sicheres Mittel, um zu verhindern, dass der Hausrechtsinhaber den Wagen abschleppen lässt.
Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob sich das Auto in einem Halteverbot auf öffentlichem Straßenland bzw. einem öffentlichen Parkplatz befindet, oder auf einem privaten Grundstück.
Falschparken auf privaten Grundstücken
Private Grundstücksbesitzer brauchen grundsätzlich nicht zunächst die auf einem Zettel am Auto hinterlassene Telefonnummer zu wählen, um den Besitzer des Wagens aufzufordern, das Auto wegzufahren. Sie können in der Regel sofort ein Abschleppunternehmen beauftragen. Denn das unerlaubte Parken auf einem privaten Grundstück ist eine Besitzstörung, die vom Hausrechtsinhaber beseitigt werden darf.
Hausrechtsinhaber hat Anspruch auf Beendigung der Besitzstörung
An der Besitzstörung ändert das Hinterlassen der Telefonnummer nämlich nichts. Und der private Hausrechtsinhaber ist in der Regel auch nicht dazu verpflichtet, einen ihm fremden Fahrzeugbesitzer anzurufen und vorrangig das freiwillige Wegfahren des Autos zu erbeten, um dann erst nachrangig, wenn dies nicht geschieht, den Wagen kostenpflichtig abschleppen lassen zu dürfen.
Keine Pflicht zum Anruf der fremden Telefonnummer
Dies gilt vor allem dann, wenn auf dem Zettel, den der Autobesitzer hinter der Windschutzscheibe hinterlassen hat, nicht vermerkt ist, wo sich dieser befindet und wann er zurückzukommen gedenkt bzw. wie schnell er am Wagen sein kann – wenn also nur ganz allgemein eine Telefonnummer ohne weitere Angaben hinterlassen wurde. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 02.05.2016 (Az. 122 C 31597/15) entschieden.
Erhöhte Obliegenheiten bei Kundenparkplätzen
Anders kann der Fall jedoch zu beurteilen sein, wenn das Auto unberechtigt auf einem zu einem Geschäft gehörenden Kundenparkplatz abgestellt wurde (etwa indem die den Kunden eingeräumte Parkzeit überschritten wurde). Dann kann sich aus dem zwischen Kunden und Geschäftsinhaber bestehenden Vertragsverhältnis die Obliegenheit des Parkplatzinhabers ergeben, seinen hinter der am Auto hinterlassenen Telefonnummer vermuteten Kunden zunächst anzurufen und zum Wegfahren des Wagens aufzufordern.
Öffentliche Straßen und Plätze
Bei öffentlichen Straßen, bei denen das Hausrecht bei Kommune, Land oder Bund liegt – also einer staatlichen Stelle – liegt die Sache etwas anders. Anders als der private Grundstücksbesitzer, der die Beendigung der Besitzstörung unabhängig vom Grad der ihm dadurch zugefügten Beeinträchtigung verlangen kann, ist der Staat stets an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Das heißt, dass er immer zwischen der durch das Falschparken hervorgerufenen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und dem Aufwand und den Kosten für eine Abschleppmaßnahme, die dem Falschparker entstehen, abwägen muss.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann Anrufversuch gebieten
Auch hier hilft dem Falschparker die bloße Angabe der Telefonnummer, unter der er zu erreichen ist, in der Regel nicht aus. Auch staatliche Ordnungskräfte brauchen dem Falschparker nicht auf gut Glück hinterherzutelefonieren. Insbesondere vorgefertigte Zettel, die erkennen lassen, dass der Fahrer sie pauschal in allen Falschparksituationen einsetzt, brauchen nicht beachtet zu werden.
Enthält der Zettel allerdings konkrete Angaben dazu, dass der Fahrer sie in der konkreten Situation angefertigt hat und lässt er (möglicherweise unter Angabe seines Aufenthaltsorts) erkennen, dass er bei Anruf schnell beim Fahrzeug sein kann, so kann die staatliche Stelle im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgebots dazu verpflichtet sein, den Fahrer unter der hinterlassenen Telefonnummer zu erreichen, bevor sie Zwangsmaßnahmen wie das kostenpflichtige Abschleppen einleitet.