Die klare Antwort gibt § 850 a Nr. 4 ZPO (Zivilprozessordnung). Danach sind „Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro“unpfändbar.
Weihnachtsgeld ist teilweise vor Pfändung geschützt
Dieser zusätzliche Pfändungsschutz besteht allerdings nur, wenn das Weihnachtsgeld auch in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit Weihnachten ausgezahlt wurde. Wenn das Weihnachtsgeld etwa aus steuerlichen Gründen nicht in einer Einmalzahlung am Jahresende, sondern über mehrere Monate des Jahres verteilt ausgezahlt wird, so fehlt es an diesem Zusammenhang, der dem Schutz gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO unterliegt. So ist auch das 13. Monatsgehalt, das in manchen Arbeitsverhältnissen vereinbart wird, danach zu beurteilen, ob es als Weihnachtsgeld und zwischen November und Januar des Folgejahres ausgezahlt wird. Ansonsten besteht kein zusätzlicher Pfändungsschutz.
Das Pfändungsschutz-Konto
Das heißt also, dass Arbeitnehmern, die von Pfändungsmaßnahmen betroffen sind, bei Weihnachtsgeld bis zu 500 Euro netto mehr für den Zahlungsmonat zur Verfügung stehen können. Um zu verhindern, dass der vor der Pfändung geschützte Freibetrag einschließlich des pfändungssicheren Teils des Weihnachtsgeldes auch tatsächlich bei der Kontopfändung berücksichtigt wird, haben Schuldner die Möglichkeit, ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (das sogenannte „P-Konto“) zu führen.
Damit das Weihnachtsgeld vor der Pfändung geschützt wird, sollten Inhaber eines P-Kontos einen entsprechenden Antrag auf Schutz des Weihnachtsgeldes bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht stellen. Denn der automatische Schutz des P-Kontos bezieht sich lediglich auf die in der Pfändungstabelle genannten allgemeinen Freibeträge.