Nach § 15 a InsO (Insolvenzordnung) müssen die „Mitglieder des Vertretungsorgans“ einer juristischen Person einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Dies muss „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“ geschehen. Ein Verstoß gegen § 15 a Absatz 1 InsO ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt und bei Fahrlässigkeit mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet?
Die erste Frage, die sich bei der Insolvenzverschleppung stellt, ist, wann überhaupt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens vorliegt. § 17 InsO regelt, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“. In der Regel sei Zahlungsunfähigkeit dann anzunehmen, „wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat“.
Die Unternehmensüberschuldung
Etwas schwieriger gestaltet sich das Merkmal der „Überschuldung“, das ebenfalls zum Insolvenzantrag verpflichtet. Wenn man rein rechnerisch nur Aktiva und Passiva des Unternehmens betrachten würde, so müsste bei sehr vielen Unternehmen von einer Überschuldung gesprochen werden. Jedoch gehört es zum kaufmännischen Wirtschaften, beispielsweise Darlehen für Immobilien oder Produktionsmaschinen aufzunehmen, die das verfügbare Vermögen erst einmal übersteigen. Gemäß § 19 InsO liegt Überschuldung deshalb trotz das Vermögen übersteigender Verbindlichkeiten dann nicht vor, wenn „die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ ist.
Fortführungsprognose des Wirtschaftsprüfers
Entscheidend ist demnach die in der Regel vom Wirtschaftsprüfer erstellte „Fortführungsprognose“ des Unternehmens. Nicht jedes finanzielle Ungleichgewicht ist deshalb ein Insolvenzgrund.
Wer muss den Insolvenzantrag stellen?
Wichtig ist auch zu wissen, welche Personen überhaupt zur Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet sind. Dies sind insbesondere Geschäftsführer oder geschäftsführender Vorstand. Dies gilt nicht nur für die Geschäftsführer der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt), sondern wohl auch für die Geschäftsführer der englischen Limited (Ltd.). Andere Beteiligte wie beispielsweise die bloßen Gesellschaft sind hingegen nicht antragsverpflichtet.
Die vermeintliche 3-Wochen-Frist
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Antrag „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen“ eingereicht werden. Dies gilt zwar erst ab Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Jedoch können sich Geschäftsführer in aller Regel nicht auf fehlende Kenntnis berufen, indem sie behaupten, die Krise nicht erkannt zu haben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Krisenanzeichen im Unternehmen von der Geschäftsführung erkannt werden können. Bewusstes Verschließen vor der Kenntnis wird der Kenntnis gleichgestellt.
Wichtige Krisenzeichen
Ein wichtiges Anzeichen für die Zahlungsunfähigkeit ist beispielsweise die Nichtzahlung von Betriebskosten, Löhnen, Sozialversicherungsabgaben, oder wenn auf Rechnungen und Mahnungen nicht reagiert wird, obwohl keine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderungen bestehen. Auch gescheiterte Vollstreckungsversuche durch den Gerichtsvollzieher sind klare Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit.
Liegt tatsächlich keine Kenntnis vor, kann immer noch wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung gegen den Geschäftsführer ermittelt werden. Dabei kommt es auf die fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens an.
Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Neben der Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung müssen Geschäftsführer an die persönliche Haftung für manche GmbH-Verbindlichkeit bei Verstoß gegen ihre Geschäftsführerpflichten denken. So haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerverbindlichkeiten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Steuern nicht rechtzeitig anmeldet oder abführt. Wenn die GmbH 50 Prozent des Stammkapitals verliert, muss der Geschäftsführer die Gesellschafter informieren.
Ferner haftet der GmbH-Geschäftsführer unter bestimmten Umständen persönlich für die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge. Diese müssen auch in finanziell angespannten Zeiten vorrangig abgeführt werden. Geschieht dies nicht, so kommt nicht nur eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge in Betracht, sondern auch die persönliche Haftung des Geschäftsführer für die nicht abgeführten Beiträge.