Nach § 62 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) kann die „Abschiebungshaft“ gegenüber einem Ausländer zum einen dann angeordnet werden wenn „über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Das ist die „Vorbereitungshaft“. Diese soll nicht länger als 6 Wochen andauern.
Vorbereitungshaft und Sicherungshaft
Das Gesetz kennt ferner in § 62 Absatz 3 AufenthG die „Sicherungshaft“ zur Sicherung der Abschiebung des Ausländers. Die Sicherungshaft kann bis zu 6 Monate lang angeordnet werden und noch einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert.
Die Sicherungshaft darf dann angeordnet werden, wenn
§ 62 Absatz 3 AufenthG
1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).
Richterlicher Haftbefehl
Die Abschiebehaft bedarf in jedem Fall einer richterlichen Anordnung. Sie wird von den Auslandsbehörden bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt. Der zuständige Richter kann daraufhin die Abschiebehaft durch einen Haftbefehl anordnen.
Keine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen
Die Abschiebehaft ist keine Strafhaft, sondern soll die Ausreise des Ausländers sicherstellen. Deshalb dürfen Ausländer, die in Abschiebehaft genommen werden, nicht zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden, sondern müssen von diesen räumlich getrennt inhaftiert werden.
Anspruch auf rechtliches Gehör
Menschen in Abschiebehaft haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört die Kenntnis vom Haftantrag. Dieser muss dem Betroffenen in schriftlicher Form ausgehändigt und, sofern keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind, zumindest mündlich übersetzt werden. Allerdings reicht es aus, wenn der wesentliche im Haftantrag aufgeführte Sachverhalt in den Entscheidungsgründen des Haftbefehls, also des die Haft anordnenden richterlichen Beschlusses, wiedergegeben wird.
Anspruch auf anwaltliche Hilfe
Ferner haben Menschen, gegen die Abschiebehaft angeordnet wurde, das Recht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dieser kann den Haftbefehl auf formelle und inhaltliche Mängel prüfen und Rechtsmittel gegen die richterliche Anordnung und den Vollzug der Haft einlegen.