Die Betriebskosten sind gemäß der gesetzlichen Regelung des § 556 BGB zunächst einmal Sache des Vermieters. Allerdings kann er mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser die Kosten zu tragen hat. Eine entsprechende Klausel wird üblicherweise im Mietvertrag vereinbart. Jedoch werden in vielen Mietverträgen nicht die einzelnen Kosten, die der Mieter übernehmen soll, konkret aufgelistet. Üblich ist ein Verweis auf § 2 Betriebskostenverordnung.
§ 2 Betriebskostenverordnung
Diese Bestimmung enthält eine Aufzählung von Betriebskosten, die allerdings nicht abschließend ist. Dazu gehören u.a. Grundsteuer, Abwasserkosten, Heizkosten, Wasserkosten, Aufzugkosten, Müllabfuhr und Straßenreinigung, Gebäudereinigung und vieles mehr. Weitere Kosten werden in § 1 Betriebskostenverordnung genannt.
Sonstige Kosten
Sofern lediglich auf § 2 Betriebskostenverordnung verwiesen wird, braucht der Mieter darin nicht genannte, sonstige Kosten nicht zu übernehmen. Dies kann den Vermieter hart treffen, da der Gesetzgeber die Regelung bewusst nicht abschließend formuliert hat und ausdrücklich auf „sonstige Kosten im Sinne des § 1“ verweist.
Betriebskostenvorauszahlungen
Für die Betriebskosten kann der Vermieter vom Mieter eine monatlich mit der Nettomiete zu entrichtende Vorauszahlung verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung muss im Hinblick auf die zu erwartende Abrechnung der Betriebskosten angemessen sein.
Jährliche Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter muss jährlich über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen. Die Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein. Der Mieter hat das Recht, Einblick in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen, nicht jedoch darauf, dass der Vermieter ihm Kopien überlässt (vgl. Betriebskostenabrechnung und Belegkopien: Kann man als Mieter verlangen, dass der Vermieter Fotokopien von den Abrechnungsbelegen macht?).
Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums an den Mieter versenden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter vom Mieter keine Nebenkostennachzahlung, die sich aus der Abrechnung ergibt, mehr verlangen (vgl. Nebenkostenabrechnung Fristen: Bis wann muss ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellt haben und welche Fristen gelten?).
Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung
Ob es sich um eine wirksame Betriebskostenabrechnung handelt, kann im Einzelfall aufgrund der Vielzahl einschlägiger Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage sehr schwierig zu beurteilen sein und im Streitfall zum Dreh- und Angelpunkt eines komplexen Gerichtsverfahrens zwischen Vermieter und Mieter werden.
Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung
Formell unwirksam ist eine Abrechnung unter anderem dann, wenn sie nicht nachvollziehbar ist – beispielsweise, wenn sich die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehen lassen oder verschiedene Positionen zusammengefasst wurden, ohne dass sich die einzelnen Kosten voneinander unterscheiden ließen.
Abrechnung muss nachvollziehbar sein
Der Vermieter sollte die Betriebskostenabrechnung also zumindest nach den verschiedenen Betriebskostenarten aufschlüsseln. Zudem muss er zu jeder Position die entstandenen Gesamtkosten des Hauses und den abgerechneten Anteil des Mieters benennen sowie den Umlageschlüssel, nach dem der Anteil berechnet wird. Bei verbrauchsabhängigen Kosten wie Gas oder Heizöl ist die Menge des Gesamtverbrauchs zu nennen und nicht nur die Gesamtkosten.
Hat der Mieter Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung, kann er vom Vermieter Einblick in die Abrechnungsbelege verlangen – in der Regel in den Räumen des Vermieters bzw. der Hausverwaltung (vgl. Belegeinsicht Nebenkostenabrechnung: Wie können Mieter Einsicht in die Belege nehmen und worauf ist dabei zu achten?).
Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung
Einwendungen muss der Mieter konkret geltend machen. Eine pauschale Beanstandung der Betriebskostenabrechnung ist hingegen nicht zulässig und entbindet den Mieter nicht von der Bezahlung der Betriebskostennachforderung.
Der Mieter muss Einwendungen gemäß § 556 Absatz 3 BGB spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Vermieter geltend machen. Dazu muss er zunächst Einsicht in die Belege nehmen, da seine Beanstandungen andernfalls als Behauptungen „ins Blaue hinein“ gewertet werden können (vgl. Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung: Wie lange ist die Widerspruchsfrist und worauf ist beim Widerspruch zu achten?).
Fehlerhafte Positionen der Betriebskostenabrechnung braucht der Mieter nicht zu bezahlen. Jedoch ist diesbezüglich Vorsicht geboten, da der Mieter oft nicht abschließend beurteilen kann, ob die Abrechnung korrekt ist oder nicht (vgl. Bei Nichtzahlung des Nachzahlungsbetrags aus Betriebskostenabrechnung ist Vermieter zur Kündigung berechtigt). Im Zweifel kann eine Zahlung unter Vorbehalt ratsam sein, um nicht in einen im Mietrecht folgenreichen Verzug mit der Miete zu kommen (vgl. Betriebskostennachzahlung: Kann der Vermieter kündigen, wenn man Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung nicht bezahlt?).
Vermieter muss eine Betriebskostenabrechnung erstellen
Es gibt Vermieter, die einfach keine Betriebskostenabrechnung erstellen. Mieter können aber eine Betriebskostenabrechnung verlangen und haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Vermieter zur Abrechnung der Betriebskosten „zu zwingen“ (vgl. Vermieter erstellt keine Betriebskostenabrechnung: Was kann man als Mieter tun, wenn der Vermieter über die Betriebskosten nicht abrechnet?).