[27.01.2016] 



Der Erbvertrag gibt besonders intensive Möglichkeiten, über den Tod der vertragschließenden Parteien hinaus Bindungswirkung zu erlangen. Soweit die Bindungswirkung reicht, kann der überlebende Partner des Erbvertrages davon nicht abweichen, sofern ihm dies nicht ausdrücklich durch besondere Klauseln gestattet ist.