[21.12.2016] 



Erhalten Arbeitnehmer nach ihrer Entlassung Geld für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, haben sie dennoch sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Denn diese sogenannte „Turboprämie“ gilt nicht als Entlassungsentschädigung, urteilte am Donnerstag, 08.12.2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 5/15 R).