Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab dem Eilantrag einer Proberichterin gegen die beabsichtigte Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit statt.
Eignung steht nach vier Jahren bereits fest
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein(e) Proberichter*in, die bisher über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in ein und derselben Gerichtsbarkeit verwendet worden ist, nicht mehr einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden darf. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die Verwendung eines/r Proberichters*in dem Zweck dienen, dieser für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämtern eines Richters Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erfolgreichen Eignung ermögliche.
Keine Zuweisung aus anderen sachlichen Gründen möglich
Spätestens nach Ablauf von vier Jahren sei eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen. Nach Ablauf dieses Zeitraums stehe die Eignung fest. Danach komme eine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit auch nicht aus anderen sachlichen Gründen in Betracht, da die betroffene Proberichterin die ganze Zeit in derselben Gerichtsbarkeit erprobt worden sei. Habe der Dienstherr eine(n) Proberichter*in in dem gesamten für die Eignung Feststellung maßgeblichen Zeitraum allein anhand der Anforderungen eines bestimmten Richteramts erprobt, könne er dieses nicht mehr ermessensfehlerfrei in einer anderen Gerichtsbarkeit verwenden.
Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit
Der Dienstherr sei nun verpflichtet, die betroffene Proberichterin als Richterin auf Lebenszeit in dasjenige Amt zu ernennen, für das er sie erprobt habe. Der aus der bisherigen Verwendungspraxis sich ergebende Verplanungsanspruch der Antragstellerin stehe der Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit entgegen, obwohl er von der Antragstellerin (derzeit) noch nicht gerichtlich eingeklagt werden könne.
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