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Erbrecht | 14.04.2016

Behinderten­testament

Zu hohe Betreuer­vergütung: Welche Rechte hat ein Testaments­voll­strecker?

Mutter errichtete zu Gunsten ihrer behinderten Tochter ein Behinderten­testament

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2015, Az. XII ZB 534/14)

Die Betroffene des Betreuungs­verfahrens ist geistig behindert. Ihre Mutter, die im Jahr 2008 verstarb, errichtete zu Gunsten der Betroffenen ein so genanntes Behinderten­testament. Zielsetzung eines derartigen Testamentes ist es, dem begünstigten Kind aus dem elterlichen Nachlass möglichst viele wirtschaftliche Vorteile direkt zufließen zu lassen, ohne dass der Staat – insbesondere die Träger der staatlichen Sozial­versicherung – auf dieses Vermögen zugreifen können.

Ein wesentliches Element eines Behindertentestaments ist die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers

Dieser hat die Aufgabe, den Willen der Erblasserin umzusetzen. Soweit der Wirkungs­kreis des Testaments­voll­streckers gemäß der Definition der Erblasserin reicht, ist die Erbin – hier: die Betroffene des Betreuungs­verfahrens – nicht befugt, über den Nachlass zu verfügen. Dies alles dient dem vorstehend geschilderten Ziel, der Betroffenen möglichst viele Vorteile direkt zufließen zu lassen.

Ein weiteres Element des Behindertentestaments ist die Verfügung der Erblasserin, dass die Betroffene nur Vorerbin ist

Beim Ableben der Betroffenen geht der dann noch vorhandene Nachlass auf die Person/en über, die die Erblasserin als Nacherben benannt hat. Häufig sind dies die Geschwister des behinderten Menschen oder deren Abkömmlinge.

In dem vom BGH entschiedenen Fall (15.4.2015 – XII ZB 534/14) stellte der Nachlass nach der Mutter das wesentliche Vermögen der Betroffenen dar.

Im Betreuungsverfahren wird Vergütung des Betreuers festgelegt

Im Betreuungs­verfahren setzte das Betreuungs­gericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen und weiterhin eine Erstattung bereits vom Gericht verauslagter Betreuer­vergütungen, gleichfalls aus dem Vermögen der Betroffenen, fest.

Testamentvollstrecker wollte als Beteiligter am Verfahren teilnehmen

Gegen die Beschlüsse des Betreuungs­gerichts wandte sich der Testaments­voll­strecker und begehrte, zu dem Verfahren als Beteiligter hinzu­gezogen zu werden. Das Betreuungs­gericht, das Landgericht und schließlich auch der BGH wiesen die Anträge des Testaments­voll­streckers ab.

Der BGH setzte sich eingehend mit der (fehlenden) Eigenschaft des Testaments­voll­streckers als Beteiligter des Betreuungs­verfahrens auseinander.

Aufgaben des Testamentsverwalters sind klar definiert

Aufgabe des Testaments­voll­streckers sei es, unter Beachtung des Willens unter Anordnungen der Erblasserin deren letztwillige Verfügungen durchzuführen und den Nachlass zu verwalten. Der Wille des Erblassers sei „die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testaments­voll­streckers.“

Durch die Festsetzung der Betreuer­vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen werde der Testaments­voll­strecker in dieser Rechts­stellung nicht unmittelbar beeinträchtigt.

Der Erbe habe zwar einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testaments­voll­strecker die Verwaltungs­anordnungen des Erblassers umsetzt. Wenn diese Verwaltungs­anordnungen an den Testaments­voll­strecker jedoch „einer Entnahme der Betreuer­vergütung aus dem Nachlass entgegen“ stehen, „ist der Erbe mittellos… und der Betreuer kann seine Vergütung nur aus der Staatskasse verlangen.“

Dennoch führe auch dieser Sachverhalt nicht zu einer Verfahrens­beteiligung des Testaments­voll­streckers, weil dieser etwa „sonst keinen aus Einfluss auf die vom Gericht im Vergütungs­verfahren vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung habe.“

Die Auslegung des Testaments im Vergütungsverfahren ist für den Testamentsvollstrecker nicht bindend

Er könne bei Zweifeln an der Auslegung gegenüber den Erben oder sonstigen Anspruch­stellern eine entsprechende Fest­stellungs­klage erheben oder sich gegen die Zwangs­voll­streckung in den von der Testaments­voll­streckung erfassten Nachlass wenden.

Nach der Auffassung des BGH ist der Testaments­voll­strecker deswegen am Betreuungs­verfahren nicht zu beteiligen; er hat demzufolge auch kein Beschwerde­recht gegen die Vergütungs­beschlüsse.

Anwalts-Tipp:

Spätestens durch diese Entscheidung ist geklärt, dass der Testaments­voll­strecker im Hinblick auf das Kosten­interesse aus dem Betreuungs­verfahren der Erbin nicht an diesem Verfahren beteiligt ist.

Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass der Nachlass für die Betreuer-Vergütung einzustehen hat.

Der Testaments­voll­strecker muss nur die Geduld aufbringen, abzuwarten, bis der Betreuer von ihm die Bezahlung der Vergütung aus dem Nachlass fordert oder in den Nachlass voll­strecken will. In dieser Situation gilt es, das Testament zu interpretieren, ob eine derartige Zahlung dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte.

Schon aus der Konfiguration des Behinderten­testaments ist davon auszugehen, dass die Mutter der Betroffenen genau derartige Zahlungs­pflichten verhindern wollte. Hierfür muss allerdings das Testament - am besten deutliche! - Anhalts­punkte liefern; hilfsweise müssen die Regeln über die Auslegung von Testamenten herangezogen werden.

Es gehört zu den Pflichten des Testaments­voll­streckers, sich bereits zu Beginn seines Amtes über die Auslegung des Testaments Klarheit zu verschaffen. Soweit der Testaments­voll­strecker nicht selbst Fachanwalt für Erbrecht ist, wird er deswegen tunlichst zu derartig schwierigen Inter­pretations­fragen schon zu Anfang seiner Tätigkeit den Rat eines Fachanwalts/einer Fach­anwältin für Erbrecht einholen.

Demgemäß wird er sich dann in der Folgezeit einrichten, also entweder eine von der Erblasserin im Testament nicht untersagte Bezahlung der Betreuer­vergütung durchführen oder – gestützt auf entsprechende Auslegung des Testaments – verweigern.

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