Ein wesentliches Element eines Behindertentestaments ist die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers
Dieser hat die Aufgabe, den Willen der Erblasserin umzusetzen. Soweit der Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers gemäß der Definition der Erblasserin reicht, ist die Erbin – hier: die Betroffene des Betreuungsverfahrens – nicht befugt, über den Nachlass zu verfügen. Dies alles dient dem vorstehend geschilderten Ziel, der Betroffenen möglichst viele Vorteile direkt zufließen zu lassen.
Ein weiteres Element des Behindertentestaments ist die Verfügung der Erblasserin, dass die Betroffene nur Vorerbin ist
Beim Ableben der Betroffenen geht der dann noch vorhandene Nachlass auf die Person/en über, die die Erblasserin als Nacherben benannt hat. Häufig sind dies die Geschwister des behinderten Menschen oder deren Abkömmlinge.
In dem vom BGH entschiedenen Fall (15.4.2015 – XII ZB 534/14) stellte der Nachlass nach der Mutter das wesentliche Vermögen der Betroffenen dar.
Im Betreuungsverfahren wird Vergütung des Betreuers festgelegt
Im Betreuungsverfahren setzte das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen und weiterhin eine Erstattung bereits vom Gericht verauslagter Betreuervergütungen, gleichfalls aus dem Vermögen der Betroffenen, fest.
Testamentvollstrecker wollte als Beteiligter am Verfahren teilnehmen
Gegen die Beschlüsse des Betreuungsgerichts wandte sich der Testamentsvollstrecker und begehrte, zu dem Verfahren als Beteiligter hinzugezogen zu werden. Das Betreuungsgericht, das Landgericht und schließlich auch der BGH wiesen die Anträge des Testamentsvollstreckers ab.
Der BGH setzte sich eingehend mit der (fehlenden) Eigenschaft des Testamentsvollstreckers als Beteiligter des Betreuungsverfahrens auseinander.
Aufgaben des Testamentsverwalters sind klar definiert
Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei es, unter Beachtung des Willens unter Anordnungen der Erblasserin deren letztwillige Verfügungen durchzuführen und den Nachlass zu verwalten. Der Wille des Erblassers sei „die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers.“
Durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen werde der Testamentsvollstrecker in dieser Rechtsstellung nicht unmittelbar beeinträchtigt.
Der Erbe habe zwar einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsanordnungen des Erblassers umsetzt. Wenn diese Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker jedoch „einer Entnahme der Betreuervergütung aus dem Nachlass entgegen“ stehen, „ist der Erbe mittellos… und der Betreuer kann seine Vergütung nur aus der Staatskasse verlangen.“
Dennoch führe auch dieser Sachverhalt nicht zu einer Verfahrensbeteiligung des Testamentsvollstreckers, weil dieser etwa „sonst keinen aus Einfluss auf die vom Gericht im Vergütungsverfahren vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung habe.“
Die Auslegung des Testaments im Vergütungsverfahren ist für den Testamentsvollstrecker nicht bindend
Er könne bei Zweifeln an der Auslegung gegenüber den Erben oder sonstigen Anspruchstellern eine entsprechende Feststellungsklage erheben oder sich gegen die Zwangsvollstreckung in den von der Testamentsvollstreckung erfassten Nachlass wenden.
Nach der Auffassung des BGH ist der Testamentsvollstrecker deswegen am Betreuungsverfahren nicht zu beteiligen; er hat demzufolge auch kein Beschwerderecht gegen die Vergütungsbeschlüsse.
Anwalts-Tipp:
Spätestens durch diese Entscheidung ist geklärt, dass der Testamentsvollstrecker im Hinblick auf das Kosteninteresse aus dem Betreuungsverfahren der Erbin nicht an diesem Verfahren beteiligt ist.
Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass der Nachlass für die Betreuer-Vergütung einzustehen hat.
Der Testamentsvollstrecker muss nur die Geduld aufbringen, abzuwarten, bis der Betreuer von ihm die Bezahlung der Vergütung aus dem Nachlass fordert oder in den Nachlass vollstrecken will. In dieser Situation gilt es, das Testament zu interpretieren, ob eine derartige Zahlung dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte.
Schon aus der Konfiguration des Behindertentestaments ist davon auszugehen, dass die Mutter der Betroffenen genau derartige Zahlungspflichten verhindern wollte. Hierfür muss allerdings das Testament - am besten deutliche! - Anhaltspunkte liefern; hilfsweise müssen die Regeln über die Auslegung von Testamenten herangezogen werden.
Es gehört zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers, sich bereits zu Beginn seines Amtes über die Auslegung des Testaments Klarheit zu verschaffen. Soweit der Testamentsvollstrecker nicht selbst Fachanwalt für Erbrecht ist, wird er deswegen tunlichst zu derartig schwierigen Interpretationsfragen schon zu Anfang seiner Tätigkeit den Rat eines Fachanwalts/einer Fachanwältin für Erbrecht einholen.
Demgemäß wird er sich dann in der Folgezeit einrichten, also entweder eine von der Erblasserin im Testament nicht untersagte Bezahlung der Betreuervergütung durchführen oder – gestützt auf entsprechende Auslegung des Testaments – verweigern.