Absicherung gegen steigende Zinsen mit Zinssatz-Swap-Geschäft
In solchen Fällen prognostiziert der Bankberater dem Kunden, dass im Laufe des Darlehens die Zinsen auf dem Kapitalmarkt steigen werden. Da mit den steigenden Zinsen auch das Darlehen teurer wird, bietet der Bankberater dem Kunden an, das Risiko der steigenden Zinsen mit einem sogenannten Zinssatz-Swap-Geschäft abzusichern. So wird vereinbart, dass der Kunde auch bei Anstieg des Marktzinssatzes nur den fest vereinbarten Zinssatz zahlt. Das Risiko der steigenden Zinsen würde dann die Bank tragen.
SWAP-Geschäfte sind Wett-Geschäfte
Ein Zinssatz-SWAP ist von seiner Funktion her nichts anderes als eine Wette, bei der es darum geht, ob der Marktzins steigt oder fällt. Die Art aber, wie er abgeschlossen wird, macht ihn zu einer Wette mit ungleicher Risikoverteilung. Denn prognostiziert wird lediglich der Zinsanstieg, die andere Variante aber, dass sich der Marktzinssatz auch nach unten entwickeln kann, wird vernachlässigt und oftmals auch verschwiegen. Heute wissen wir, dass die Prognosen der Banken zum Anstieg der Zinsen falsch waren. Die Zinsentwicklung bewegte sich nach unten. Aber - anstatt das Darlehen an den fallenden Zinssatz anzupassen, zahlen die Darlehensnehmer einen vielfach überhöhten festen Zinssatz. Da kommen dann schnell bis zu sechsstellige Summen zusammen, je nachdem wie hoch das Darlehen war.
Fehler der Banken
Hinzu kommt, dass die Banken für die Entwicklung und Werbung des Produktes „Zinssatz-Swap-Geschäft“ Finanzmittel eingesetzt haben, die als verdeckte Kosten in den Swap-Vertrag einberechnet wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht bei dem Einstrukturieren dieser Bruttomarge einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, da der Kunde bei Abschluss eines Darlehens und eines Swap-Geschäftes bei derselben Bank davon ausgeht, dass die Bank keine verdeckten Kosten hat. Aus Sicht des Kunden resultiert der Gewinn der Bank also alleine aus dem günstigen Verlauf der Zinswette, so er ein solches Produkt überhaupt als Wette verstanden hat.
Laut Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2016, Az. XI ZR 425/14 muss die Bank den Kunden über diese Bruttomarge aufklären. Erfolgte diese Aufklärung nicht, können die Kunden Schadensersatz verlangen.
Allerdings sieht der BGH keine Aufklärungspflicht bei einer sogenannten „konnexen Verknüpfung“ eines Zinssatz-Swap-Vertrages mit dem Darlehen. Das bedeutet, dass der Verlauf des Darlehens und des Swap-Vertrages wie ein Uhrwerk aufeinander abgestimmt sein muss. Eine solche Synchronizität liegt nach dem BGH beispielsweise dann nicht vor, wenn die Laufzeit des Darlehens und des Swap-Vertrages nicht übereinstimmen.
Erfolgreich gegen die Banken vorgehen
Zunächst einmal ist es entscheidend, wann der SWAP-Vertrag abgeschlossen wurde. Für Verträge, die vor dem 04.08.2009 abgeschlossen wurden, können sich die Banken in vielen Fällen auf die für sie günstige Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. berufen.
Somit können insbesondere die Swap-Verträge mit Aussicht auf Schadensersatz angegangen werden, die nach dem 04.08.2009 abgeschlossen wurden.
Wenn auch Sie einen Swap-Vertrag nach dem 04.08.2009 abgeschlossen haben, dann lassen Sie sich am besten umgehend von einem unserer Fachanwälte beraten.
Wir helfen Ihnen gerne weiter und setzen Ihre Rechte für Sie durch.