In erster Instanz hatte das Landgericht Essen die Klage, die von der Wettbewerbszentrale angestoßen wurde, noch zugunsten des Zahnarztes abgewiesen (Landgericht Essen, Urteil vom 08.11.2017, Az. 44 O 21/17), weil es eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nach dem heutigen Begriffsverständnis der Verbraucher verneinte.
Begriff der „Praxisklinik“ ohne stationäre Versorgung ist irreführend
Die Berufungsrichter sahen dies allerdings anders und bejahten eine Irreführung zu Lasten der Verbraucher und der Wettbewerber. Grund: Es fehlte an der erforderlichen Einrichtung für eine – wenn auch nur im Notfall zu nutzende – mögliche stationäre Versorgung über Nacht. In der hier streitgegenständlichen Praxis wurden umfangreiche Operationen durchgeführt, Übernachtungsmöglichkeiten für Patienten fehlten allerdings. Auch wenn Patienten bei der Bezeichnung „Praxisklinik“ sicherlich nicht von einer stationären Klinik im eigentlichen Sinne ausgehen würden, werde gleichwohl mehr erwartet, als nur die Durchführung operativer Behandlungen.
Voraussetzungen für Praxisbezeichnung müssen erfüllt sein
Eine ansprechende Praxisbezeichnung ist für Zahnarztpraxen von besonderer Bedeutung. Bevor man sich allerdings dazu entschließt, seine Praxis auch als Klinik zu bezeichnen, sollte man überprüfen, ob man die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Hier hilft auch ein Blick in die Berufsordnung. Gemäß § 9 Abs. 5 MBO-Z sind beim klinischen Betrieb einer Zahnarztpraxis folgende Punkte zu gewährleisten:
Sicherstellung einer umfassenden zahnärztlichen und pflegerischen Betreuung rund um die Uhr.
Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten.
Gewährleistung von baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten.
Ob Praxisinhaber die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllen, bedarf stets einer genauen Einzefallanalyse, weshalb eine frühzeitige Beratung in jedem Fall empfehlenswert ist.