Zahlung: Pflicht oder reine Kür?
Grundsätzlich ist das Weihnachtsgeld als reine Bonuszahlung völlig freiwillig. Der Arbeitgeber zahlt hier zusätzlich zum eigentlichen Lohn eine Extravergütung.
Eine Pflicht besteht jedoch zunächst dann, wenn die Zahlung von Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder durch den anwendbaren Tarifvertrag eine solche Zahlungspflicht begründet wird.
Betriebliche Übung
Neben den möglichen Pflichten aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag, kann auch durch eine sogenannte Betriebliche Übung ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld entstehen.
Eine Betriebliche Übung ist dann anzunehmen, wenn in der Regel über 3 Jahre hinweg Weihnachtsgeld gleichartig gezahlt wurde und hierbei kein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt durch den Arbeitgeber erklärt wurde.
Praxistipp: Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt schließen sich gegenseitig aus! Beide dürfen somit nicht zusammen erklärt werden!
Liegt eine Betriebliche Übung vor, können Arbeitnehmer hieraus einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld herleiten, unabhängig davon was im Arbeits- und Tarifvertrag steht.
Achtung: Die Betriebliche Übung kann auch neue Arbeitnehmer erfassen, ohne dass diese vorab selbst 3 Mal eine Zahlung erhalten haben. Es reicht vielmehr auch aus, dass im Unternehmen insgesamt eine solche Betriebliche Übung besteht!
Praxistipp: Arbeitgeber können die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern, wenn sie bei jeder (!) Zahlung einen Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam erklären!
Gleichbehandlung
Arbeitgeber können die Zahlung von Weihnachtsgeld Grundsätzlich auch nur bestimmten Arbeitnehmer zukommen lassen, vorausgesetzt es liegt ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Ungleichbehandlung vor.
Fehlt ein solcher Grund, müssen Arbeitgeber gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz, allen vergleichbaren Arbeitnehmer Weihnachtsgeld zahlen.
Achtung: Das gilt auch für Arbeitnehmer in Teilzeit. Das Weihnachtsgeld ist hier dann anteilig zu zahlen.
Weihnachtsgeld und Kündigung
Das Weihnachtsgeld wird in der Regel zusammen mit dem Novembergehalt gezahlt. Endet das Arbeitsverhältnis noch vor diesem Zeitpunkt, kann ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld entfallen.
Denn in den meisten Arbeits- und Tarifverträgen findet man eine sog. Stichtagsklausel. Diese besagt, dass das Weihnachtsgeld nur dann zu zahlen ist, wenn zu einem bestimmten Stichtag das Arbeitsverhältnis noch bestanden hat.
Achtung: Der Ausschluss durch die Stichtagsklausel ist vom jeweiligen Zweck der Zahlung abhängig. Hierbei ist der Einzelfall maßgeblich. Unter Umständen kann somit trotz Ausscheiden vor dem Stichtag, ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld bestehen.
Rückzahlung
Nicht selten verlangen Arbeitgeber gezahltes Weihnachtsgeld zurück, wenn der Arbeitnehmer kurze Zeit nach Erhalt aus dem Unternehmer ausscheidet. Ob dann eine Rückzahlung verlangt werden kann, hängt wiederum maßgeblich vom Zweck der Zahlung ab. Hierbei spielt es auch eine Rolle ob die Rückzahlungsklausel in Form von AGB vereinbart oder durch individuelle Vereinbarung geregelt wurde.
Als Faustformel kann man sich jedoch merken, das Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von ca. 100 Euro Grundsätzlich nicht zurück zu zahlen ist.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.