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Baurecht und Vertragsrecht | 28.05.2020

Hauskauf

Zahlen oder nicht zahlen: Fertig­stellung trotz wesentlicher Mängel?

Setzen Sie Ihre Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durch

Bei dem Kauf einer Wohnung oder eines Hauses kommt das „böse Erwachen“ immer erst zum Schluss: Die Fertig­stellungs­rate wurde von dem Bau­unternehmen gefordert, aber es liegen noch Mängel am Haus oder an der Wohnung vor – was nun, zahlen oder nicht zahlen? In vielen Fällen denken Sich die Käufer dann, dass es richtig ist, den ausstehenden Betrag an den Bau­unternehmer zu zahlen. In Wirklichkeit ist dieses aber nicht das Richtige, was sie tun können.

Wenn bei dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung noch wesentliche Mängel daran vorliegen, so kann es keine Fertig­stellung geben. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Mängel beseitigt wurden, kommt eine Fertig­stellung in Frage, woraus der Bau­unternehmer die Fertig­stellungs­rate verlangen kann.

Fertigstellungsrate kann zurückverlangt werden

In den Fällen, in denen noch Mängel fest­gestellt werden und die Fertig­stellungs­rate schon durch die Bauherren freiwillig gezahlt wurde, kann diese vom Bau­unternehmer wieder zurück­verlangt werden, solange die Mängel bestehen.

Keine Zahlung der Fertigungsrate bei fehlender Fertigstellung

Auf der anderen Seite muss die Fertig­stellungs­rate auch so lange nicht von den Bauherren beglichen werden, bis die einschlägigen Mängel durch den Bau­unternehmer behoben wurden. Dieses liegt daran, dass die Teilzahlung eben gerade dem Schutz des Bauherren dienen und sogleich kann dann bei fehlender Fertig­stellung auch keine Fertig­stellungs­rate verlangt werden.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit anwaltlicher Beratung

Sollten Sie sich in dieser Situation wieder­finden und der Unternehmer die Entrate verlangt haben, obwohl noch Mängel am Gebäude vorhanden sind oder sollten Sie sogleich schon gezahlt haben und der Unternehmer verweigert nun die Nach­besserung, so sollten Sie sich unbedingt hinsichtlich Ihrer Ansprüche und deren Durch­setzung beraten lassen.

Wir helfen gern

Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen hierfür mit seiner jahrelangen Expertise im Bau- und Vertrags­recht für die Beratung und Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.

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