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Versicherungsrecht | 31.03.2020

Berufs­unfähigkeit

Württem­bergische Lebens­versicherung AG erkennt Berufs­unfähigkeit nach Klage­erhebung an

Die Durch­setzung bestehender Ansprüche zur Berufs- unfähigkeits­rente - eine lohnende Option

Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie über ein Verfahren informieren, in welchem wir einen Mandanten wegen bestehender Berufs­unfähigkeit gegen die Württem­bergische Lebens­versicherung AG vertreten.

Unser Mandant ist bereits seit geraumer Zeit berufsunfähig aufgrund erheblicher psychischer Beeinträchtigungen. Zur Behandlung wurden sowohl eine medikamentöse Behandlung, als auch stationäre Klinik­aufenthalte durch­geführt.

Antrag auf Berufsunfähigkeit wegen erheblicher psychischer Beeinträchtigungen

Dementsprechend hatte er die Zahlung der Berufs­unfähigkeits­rente bei dem Versicherer beantragt. Hierauf hatte der Versicherer unserem Mandanten die hierfür vorgesehenen Formulare zugesendet und zahlreiche Unterlagen bei ihm angefordert.

Gerade aufgrund der psychischen Erkrankung war es für unseren Mandanten besonders schwierig, die umfang­reichen Formulare auszufüllen und die zahlreichen an­geforderten Belege beizubringen und einzureichen. Entgegen aller bestehenden Schwierig­keiten hat unser Mandant dieses alles vorgenommen.

Versicherer wollte Berufsunfähigkeitsrente nicht zahlen

Trotz mehr­monatiger Leistungs­prüfung kam der Versicherer jedoch nicht zu dem Entschluss, die Leistungs­verpflichtung anzuerkennen und die Berufs­unfähigkeits­rente zu zahlen. Wir haben sodann für unseren Mandanten Klage bei dem zuständigen Landgericht eingereicht.

Hierbei haben wir zum Beweis des Umfangs der Berufs­tätigkeit unseres Mandanten vor der Erkrankung entsprechende Zeugen benannt und bezüglich des Bestehens und Umfangs der Erkrankung die Einholung eines Sachverständigen­gutachtens beantragt.

Noch vor Beweisaufnahme wurde das Bestehen der Berufsunfähigkeit anerkannt

Die Württem­bergische Lebens­versicherung AG hat es hierauf jedoch nicht mehr ankommen lassen und im gerichtlichen Verfahren das Bestehen der Berufs­unfähigkeit anerkannt und ein schriftliches Leistungs­anerkenntnis abgegeben. Eine Beweis­aufnahme brauchte durch das zuständige Landgericht nicht mehr durch­geführt werden. Die Zahlung rück­ständiger Berufs­unfähigkeits­renten erfolgte hierauf umgehend.

Auch dieses Verfahren zeigt, dass es wichtig ist, die bestehenden Ansprüche hartnäckig weiter­zuverfolgen und hierbei nicht nach­zulassen.

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