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Arbeitsrecht | 01.07.2015

Hamburger Modell

Wiedereingliederung am Arbeitsplatz nach langer Krankheit: Das Hamburger Modell

Krankenkasse finanziert schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Wiedereingliederung an den Arbeitsplatz nach langer Arbeitsunfähigkeit: Für gesetzlich Krankenversicherte sieht das Sozialrecht eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit nach dem „Hamburger Modell“ vor. Bezahlt wird es von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung.

Der Weg zurück in den Job nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist nicht leicht. Es kann eine hohe Hürde darstellen, nach langer Auszeit direkt wieder mit der vollen Belastung der alten Stelle konfrontiert zu werden. Für eine solche Situation sieht der Gesetzgeber eine stufenweise Wiedereingliederung – das „Hamburger Modell“ – vor.

Dabei handelt es sich um eine in § 74 SGB V vorgesehene Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. In Anspruch genommen werden kann es demnach von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen, wobei Mitgliedern privater Krankenversicherungen oft ähnliche Wiedereingliederungshilfen angeboten werden.

Arzt erstellt Eingliederungsplan

Beim Hamburger Modell erstellt der behandelnde Arzt zusammen mit dem betroffenen Arbeitnehmer einen Eingliederungsplan (Stufenplan). Der Plan sieht üblicherweise zunächst ein Arbeitsvolumen von wenigen Stunden pro Tag vor, das über Wochen oder Monate je nach Belastbarkeit schrittweise gesteigert wird.

Vorteile für Arbeitgeber und -nehmer: Sozialversicherung bezahlt die Maßnahme

Es bedarf allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers zu der Maßnahme. Denn er ist arbeitsrechtlich nicht dazu verpflichtet, an ihr mitzuwirken und die Arbeit danach zu organisieren. Die Zustimmung wird aber üblicherweise problemlos erteilt. Der Arbeitgeber hat nichts zu verlieren. Er gewinnt - wenn auch nur nach und nach - die Arbeitskraft seines Arbeitnehmers wieder. Und während die Laufzeit der Eingliederung nach dem Hamburger Modell braucht er nach wie vor keinen Arbeitslohn zu bezahlen. Es besteht weiterhin der Status der Arbeitsunfähigkeit.

Für die Dauer der Wiedereingliederung erhält der Beschäftigte weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Da weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, kann er das Modell jederzeit aus gesundheitlichen Gründen abbrechen.

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