Wer nach dem Tode eines Menschen dessen Erbe geworden ist, ist für außenstehende Dritte und Miterben nicht immer ohne Zweifel erkennbar. Für Dritte spielt es zumeist eine große Rolle, wer Erbe geworden ist. Banken, Grundstückskäufer und andere Geschäftspartner wollen schließlich wissen, wer ihr neuer Vertragspartner geworden ist. Sie wollen sich zum Beispiel darauf verlassen, dass derjenige, der sich als Erbe bezeichnet, auch wirklich zur Vornahme von Geschäften berechtigt ist.
Der Erbschein dient dem Nachweis der Erbenstellung
Der Bedachte kann sich dabei durch den Erbschein ausweisen. Er ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und zeigt den Erben gegenüber Dritten auf – ist also ein Legitimationspapier. Notwendig ist der Erbschein zum Beispiel für die Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt. Hier muss der Erbschein vorgelegt werden. Teilweise wird auch die Vorlage eines notariellen Testaments als ausreichend erachtet. Ein rein handschriftliches Testament wird dagegen häufig nicht ausreichen.
Wo beantragt man einen Erbschein?
Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Zuständigkeit richtet sich also nicht nach dem Erben, sondern nach dem Verstorbenen. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Tote seinen letzten Aufenthalt hatte. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Deutschen, der im Ausland lebte und keinen innerdeutschen Wohnsitz besaß, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Informationen zu den einzelnen Nachlassgerichten sind unter anderem auf den Internetseiten der jeweiligen Amtsgerichte zu finden.
Notwendige Unterlagen für einen Erbscheins-Antrag
Um einen Erbschein zu erhalten müssen bei der Beantragung die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Schließlich muss dem Nachlassgericht nachgewiesen werden, dass eine Erbenstellung tatsächlich vorliegt. Insbesondere sollten folgende Dokumente berücksichtigt werden: Personalausweis des Antragsstellers, die Sterbeurkunde des Erblassers, Personenstandsurkunden wie die Geburtsurkunde, das Familienstammbuch etc. und vor allem etwaige letztwillige Verfügungen, also ein Testament, ein Ehegattentestament oder Erbverträge.
Sollten keine letztwilligen Verfügungen existieren, kann man nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe werden. Gesetzliche Erben sind der Ehegatte des Verstorbenen, die Kinder oder andere Verwandte. Der Antragssteller sollte eine solche Verbindung zum Verstorbenen durch Urkunden nachweisen können.
Konkrete Angaben müssen eidesstattlich versichert werden
Weiterhin müssen neben den notwendigen Unterlagen einige Angaben gemacht werden, auf die sich der Erbe schon im Vorhinein vorbereiten sollte, um diese möglichst schnell abhandeln zu können. So muss beispielsweise der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der letzte gewöhnliche Aufenthalt und ob weitere Personen vorhanden sind, durch die der Antragssteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, angegeben werden. Alle Angaben sind vom Antragsteller grundsätzlich eidesstattliche zu versichern. Nur in Ausnahmefällen wird das Nachlassgericht hiervon absehen.
Wer will, kann für die Beantragung des Erbscheins auch auf ein Notariat zurückgreifen und die eidesstattliche Versicherung dort abgeben. Der Notar kümmert sich dann darum, dass das Gericht den Erbschein erteilt.
Eine Auflistung weiterer notwendiger Angaben sowie grundsätzliche Informationen zur Beantragung eines Erbscheins finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/erbschein-beantragen.html