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Betreuungsrecht und Erbrecht/Vorsorge | 01.02.2016

Vorsorge­vollmacht

Wie man den Missbrauch von Vorsorge­vollmachten und Betreuungs­vollmachten verhindern kann

Geschäftsbesorgungs- oder Betreuungs­auftrag kann Risiko eines Miss­brauchs­ verringern

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Kerstin Prange

Die Zahl älterer Menschen, die aufgrund eines körperlichen Gebrechens oder nachlassender geistiger Fähigkeiten nicht mehr für sich selbst sorgen können und daher einen gesetzlichen Betreuer benötigen, steigt stetig. Um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu vermeiden, werden in ebenfalls stetig steigender Zahl sogenannte Betreuungs- und Vorsorge­vollmachten erteilt. Aufgrund einer Betreuungs- und Vorsorge­vollmacht kann der Bevollmächtigte typischer­weise alle Rechts­geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, zu denen auch ein vom Gericht bestellter Betreuer ermächtigt wäre.

Der Bevollmächtigte kann über das Vermögen des Vollmacht­gebers verfügen und in diesem Zusammenhang u.a. Überweisungen von Bankkonten veranlassen. Der Bevollmächtigte kann die Wohnung des Vollmacht­gebers kündigen und Heim­verträge abschließen, um nur einige der möglichen Rechts­geschäfte aufzuzählen. Wurde die Vorsorge- und Betreuungs­vollmacht bei einem Notar beurkundet oder die Unterschrift des Vollmacht­gebers von einem Notar beglaubigt, kann der Bevollmächtigte sogar eine zum Vermögen des Vollmacht­gebers gehörende Immobilie veräußern.

Die Betreuungs- und Vorsorgevollmacht schafft oft Misstrauen

Wird eine derart weitreichende Vollmacht nur einem von mehreren Kindern oder nur einem nahen Verwandten erteilt, weckt dies nicht selten das Misstrauen der nicht bevollmächtigten Kinder und Verwandten. Leider ist dies Misstrauen oft auch begründet. Schon mehrfach mussten für Angehörige nach dem Tod des Vollmacht­gebers Ansprüche gegen Bevollmächtigte durchgesetzt werden, die sich unter Ausnutzung der ihnen erteilten Vollmacht erhebliche Summen auf eigene Konten überwiesen hatten oder gar Rechte an Grund­stücken hatten eintragen lassen. Solche Prozesse dauern lange und nicht immer ist sicher, dass die Erben vom Bevollmächtigten tatsächlich Auskunft darüber bekommen, was er mit der Vollmacht so alles angestellt hat. Auch wenn es immer wieder zum Missbrauch von Vorsorge­vollmachten kommt, spricht vieles, ja eigentlich alles dafür, seinen Kindern, Verwandten oder engen Vertrauten eine Betreuungs- und Vorsorge­vollmacht zu erteilen. Neben dem Umstand, dass man durch die Vollmacht selber bestimmt, wer später einmal wichtige Entscheidungen für einen treffen wird, erleichtert man sich und seinen Angehörigen durch die Vollmacht das Leben erheblich. Anders als ein gesetzlicher Betreuer kann der Bevollmächtigte die meisten Rechts­geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, ohne sich sein Handeln vom Betreuungs­gericht genehmigen zu lassen. Der Bevollmächtigte kann so sehr viel schneller und unkomplizierter für den Betreuten handeln. Muss zum Beispiel das Elternhaus verkauft werden, um die Heimkosten der Eltern zu decken, ist dies mit einer notariellen Betreuungs- und Vorsorge­vollmacht unkompliziert möglich. Schließt dagegen ein Betreuer den Grundstücks­kauf­vertrag ab, muss der Vertrag durch das Betreuungs­gericht genehmigt werden, was durchaus bis zu einem Jahr dauern kann.

Missbrauch verhindern und Transparenz schaffen

Der scheinbar einfachste Weg, zu verhindern, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht ist, die Vollmacht zunächst einmal selber zu verwahren und erst dann an den Bevollmächtigten herauszugehen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. So einfach dieser Weg zunächst erscheint, so ungangbar ist er in vielen Fällen. Wie stelle ich sicher, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht im Falle eines Falles rechtzeitig erhält? Tritt der Vorsorgefall ein, bin ich womöglich gar nicht mehr in der Lage, die Vollmacht auszuhändigen. Hinzukommt, dass auch nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht sicher­gestellt ist, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht doch missbraucht.

Um die Miss­brauchs­gefahr zu verringern und gleich­zeitig sicherzustellen, dass die Erben nach dem Tod vom Bevollmächtigten Auskunft und Rechen­schaft verlangen können, sollte man daher seiner Vertrauens­person nicht nur die Vollmacht erteilen, sondern mit ihr gleich­zeitig in einem schriftlichen Vertrag regeln, in welchem Umfang von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf und wer wann Auskunft und Rechen­schaft vom Bevollmächtigten verlangen kann.

Geschäftsbesorgungs- und Betreuungsauftrag schließen

In einem solchen schriftlichen Vertrag – dem sogenannten Geschäftsbesorgungs- oder Betreuungs­auftrag – wird typischer­weise Folgendes geregelt:

  • Dauer und Beendigung der Betreuung durch den Bevollmächtigten. Der Vollmacht­geber und der Bevollmächtigte legen fest, wann und unter welchen Bedingungen der Betreuungs­vertrag durch den Vollmacht­geber oder den Bevollmächtigten gekündigt werden kann und wann der Vollmacht­geber die Vollmacht widerrufen kann. Weiter sollte an dieser Stelle fest­gestellt werden, dass der Betreuungs­auftrag gerade auch bei Eintritt der Geschäfts­unfähigkeit nicht erlischt.
  • Umfang der Geschäfts­besorgung. Es wir geregelt, welche Rechts­geschäfte und Rechtshandlungen der Bevollmächtigte vornehmen darf und welchen Weisungen des Vollmacht­gebers er Folge zu leisten hat.
  • Vergütung des Bevollmächtigten. Die Vertrags­parteien legen fest, ob der Bevollmächtigte für die Übernahme der Betreuung eine Vergütung erhält. Soll der Bevollmächtigte keine Vergütung erhalten, wird geregelt, in welchem Umfang er Auslagen erstattet bekommt.
  • Rechnungs­legung und Auskunft. Hier wird geregelt, in welcher Weise der Bevollmächtigte die von ihm getätigten Geschäfte zu dokumentieren hat und wem er während der Betreuung und nach dem Tod des Vollmacht­gebers Auskunft erteilen und Rechen­schaft legen muss. Meist kann so ein langwieriger Rechts­streit zwischen den Erben und dem Bevollmächtigten verhindert werden. Auf jeden Fall aber sind bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung die Erben berechtigt, Auskunft zu verlangen und für den Fall des Missbrauchs der Vollmacht die Rück­zahlung veruntreuter Gelder an die Erben zu verlangen.
  • Pflichten des Bevollmächtigten beim Tod des Vollmacht­gebers. Es wird geregelt, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmacht­gebers, bis zur Feststellung der Erben den Nachlass verwaltet und die Wohnung sichert. Meist regelt man unter diesem Punkt auch, wann und unter welchen Umständen der Betreuungs­auftrag nach dem Tod des Vollmachgebers endet.
  • Einrichtung einer Kontroll­betreuung. Vollmacht­geber und Bevollmächtigte legen fest, unter welchen Voraus­setzungen im Falle des Missbrauchs­verdachts durch das Betreuungs­gericht eine dritte Person zum Kontroll­betreuer bestellt werden soll. Wird ein Kontroll­betreuer bestellt, kann der Bevollmächtigte nur zusammen mit diesem Kontroll­betreuer handeln.

Natürlich verhindert ein solcher Betreuungs­auftrag nicht, dass der Bevollmächtigte gleichwohl Gelder veruntreut oder die Vollmacht auf andere Weise missbraucht. Der Betreuungs­auftrag gibt dem Vollmacht­geber und seinen Erben aber ein Mittel an die Hand, das über das Gesetz hinaus­gehende Ansprüche schafft und die Durch­setzung der Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten erheblich erleichtert

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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