Der Bevollmächtigte kann über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und in diesem Zusammenhang u.a. Überweisungen von Bankkonten veranlassen. Der Bevollmächtigte kann die Wohnung des Vollmachtgebers kündigen und Heimverträge abschließen, um nur einige der möglichen Rechtsgeschäfte aufzuzählen. Wurde die Vorsorge- und Betreuungsvollmacht bei einem Notar beurkundet oder die Unterschrift des Vollmachtgebers von einem Notar beglaubigt, kann der Bevollmächtigte sogar eine zum Vermögen des Vollmachtgebers gehörende Immobilie veräußern.
Die Betreuungs- und Vorsorgevollmacht schafft oft Misstrauen
Wird eine derart weitreichende Vollmacht nur einem von mehreren Kindern oder nur einem nahen Verwandten erteilt, weckt dies nicht selten das Misstrauen der nicht bevollmächtigten Kinder und Verwandten. Leider ist dies Misstrauen oft auch begründet. Schon mehrfach mussten für Angehörige nach dem Tod des Vollmachtgebers Ansprüche gegen Bevollmächtigte durchgesetzt werden, die sich unter Ausnutzung der ihnen erteilten Vollmacht erhebliche Summen auf eigene Konten überwiesen hatten oder gar Rechte an Grundstücken hatten eintragen lassen. Solche Prozesse dauern lange und nicht immer ist sicher, dass die Erben vom Bevollmächtigten tatsächlich Auskunft darüber bekommen, was er mit der Vollmacht so alles angestellt hat. Auch wenn es immer wieder zum Missbrauch von Vorsorgevollmachten kommt, spricht vieles, ja eigentlich alles dafür, seinen Kindern, Verwandten oder engen Vertrauten eine Betreuungs- und Vorsorgevollmacht zu erteilen. Neben dem Umstand, dass man durch die Vollmacht selber bestimmt, wer später einmal wichtige Entscheidungen für einen treffen wird, erleichtert man sich und seinen Angehörigen durch die Vollmacht das Leben erheblich. Anders als ein gesetzlicher Betreuer kann der Bevollmächtigte die meisten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, ohne sich sein Handeln vom Betreuungsgericht genehmigen zu lassen. Der Bevollmächtigte kann so sehr viel schneller und unkomplizierter für den Betreuten handeln. Muss zum Beispiel das Elternhaus verkauft werden, um die Heimkosten der Eltern zu decken, ist dies mit einer notariellen Betreuungs- und Vorsorgevollmacht unkompliziert möglich. Schließt dagegen ein Betreuer den Grundstückskaufvertrag ab, muss der Vertrag durch das Betreuungsgericht genehmigt werden, was durchaus bis zu einem Jahr dauern kann.
Missbrauch verhindern und Transparenz schaffen
Der scheinbar einfachste Weg, zu verhindern, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht ist, die Vollmacht zunächst einmal selber zu verwahren und erst dann an den Bevollmächtigten herauszugehen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. So einfach dieser Weg zunächst erscheint, so ungangbar ist er in vielen Fällen. Wie stelle ich sicher, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht im Falle eines Falles rechtzeitig erhält? Tritt der Vorsorgefall ein, bin ich womöglich gar nicht mehr in der Lage, die Vollmacht auszuhändigen. Hinzukommt, dass auch nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht sichergestellt ist, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht doch missbraucht.
Um die Missbrauchsgefahr zu verringern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Erben nach dem Tod vom Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft verlangen können, sollte man daher seiner Vertrauensperson nicht nur die Vollmacht erteilen, sondern mit ihr gleichzeitig in einem schriftlichen Vertrag regeln, in welchem Umfang von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf und wer wann Auskunft und Rechenschaft vom Bevollmächtigten verlangen kann.
Geschäftsbesorgungs- und Betreuungsauftrag schließen
In einem solchen schriftlichen Vertrag – dem sogenannten Geschäftsbesorgungs- oder Betreuungsauftrag – wird typischerweise Folgendes geregelt:
- Dauer und Beendigung der Betreuung durch den Bevollmächtigten. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte legen fest, wann und unter welchen Bedingungen der Betreuungsvertrag durch den Vollmachtgeber oder den Bevollmächtigten gekündigt werden kann und wann der Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen kann. Weiter sollte an dieser Stelle festgestellt werden, dass der Betreuungsauftrag gerade auch bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht erlischt.
- Umfang der Geschäftsbesorgung. Es wir geregelt, welche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der Bevollmächtigte vornehmen darf und welchen Weisungen des Vollmachtgebers er Folge zu leisten hat.
- Vergütung des Bevollmächtigten. Die Vertragsparteien legen fest, ob der Bevollmächtigte für die Übernahme der Betreuung eine Vergütung erhält. Soll der Bevollmächtigte keine Vergütung erhalten, wird geregelt, in welchem Umfang er Auslagen erstattet bekommt.
- Rechnungslegung und Auskunft. Hier wird geregelt, in welcher Weise der Bevollmächtigte die von ihm getätigten Geschäfte zu dokumentieren hat und wem er während der Betreuung und nach dem Tod des Vollmachtgebers Auskunft erteilen und Rechenschaft legen muss. Meist kann so ein langwieriger Rechtsstreit zwischen den Erben und dem Bevollmächtigten verhindert werden. Auf jeden Fall aber sind bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung die Erben berechtigt, Auskunft zu verlangen und für den Fall des Missbrauchs der Vollmacht die Rückzahlung veruntreuter Gelder an die Erben zu verlangen.
- Pflichten des Bevollmächtigten beim Tod des Vollmachtgebers. Es wird geregelt, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers, bis zur Feststellung der Erben den Nachlass verwaltet und die Wohnung sichert. Meist regelt man unter diesem Punkt auch, wann und unter welchen Umständen der Betreuungsauftrag nach dem Tod des Vollmachgebers endet.
- Einrichtung einer Kontrollbetreuung. Vollmachtgeber und Bevollmächtigte legen fest, unter welchen Voraussetzungen im Falle des Missbrauchsverdachts durch das Betreuungsgericht eine dritte Person zum Kontrollbetreuer bestellt werden soll. Wird ein Kontrollbetreuer bestellt, kann der Bevollmächtigte nur zusammen mit diesem Kontrollbetreuer handeln.
Natürlich verhindert ein solcher Betreuungsauftrag nicht, dass der Bevollmächtigte gleichwohl Gelder veruntreut oder die Vollmacht auf andere Weise missbraucht. Der Betreuungsauftrag gibt dem Vollmachtgeber und seinen Erben aber ein Mittel an die Hand, das über das Gesetz hinausgehende Ansprüche schafft und die Durchsetzung der Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten erheblich erleichtert