Die Kläger hatten bei der beklagten Versicherungsgesellschaft in den Jahren 1999 bzw. 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangten mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.
Wirksamer Widerspruch
Das Oberlandesgericht Köln, das den Anträgen der Kläger teilweise gefolgt war, ging von einem wirksamen Widerspruch aus. Dem Grunde nach könnten die Versicherungsnehmer daher die Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Die Versicherung hatte nun vor dem BGH mit dem von ihr angestrebten Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen im Wesentlichen keinen Erfolg.
Anrechnung von genossenem Versicherungsschutz
Der für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11) entschieden, dass sich Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge sich den bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz für das Berufsunfähigkeits- oder Todesfallrisiko anrechnen lassen müssen.
Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag sind abzuziehen
Wie der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.
Verwaltungs- und Abschlusskosten können nicht abgezogen werden
Weiteren Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat der Bundesgerichtshof seine Zustimmung versagt. Dies gilt insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten seien, so der BGH, bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Abschlusskosten (Vertriebsprovisionen) können die Versicherer von den an den Versicherungsnehmer auszukehrenden Beträgen nicht in Abzug bringen. Gleiches gilt für Ratenzahlungszuschläge.
Die Bereicherungsansprüche der Versicherungsnehmer umfassen, was der BGH grundsätzlich bestätigt hat, auch die durch die Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen. Der Versicherungsnehmer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wie sie der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH annimmt, folgte der BGH in diesen Fällen nicht.
Der Weg für Klagen ist offen
Nachdem wesentliche Fragen zur Berechnung der Ansprüche der Versicherungsnehmer, die dem Zustandekommen Ihres Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nachträglich widersprochen haben, geklärt sind, steht der Erklärung des Widerspruchs und der Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche nichts mehr im Weg.
Ob bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Widerspruch noch möglich und damit eine Rückabwicklung des Vertrages durchsetzbar ist, prüfen wir kostenlos.
Bei der Erklärung des Widerspruchs und der Durchsetzung der daraus resultierenden Ansprüche stehen wir Versicherungsnehmern gerne zur Verfügung.